Das Land Vorarlberg wollte einem Mann die österreichische Staatsbürgerschaft verweigern, weil er zu schnell gefahren war und einen Parkschaden verursacht hatte. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung allerdings gekippt: Die angeführten Delikte seien zu geringfügig für eine Ablehnung.
Der Mann lebt bereits seit November 2015 als anerkannter Flüchtling im Bundesland Vorarlberg. Er ist mit einer Österreicherin verheiratet, hat zwei kleine Kinder, bezieht seit Jahren keine Mindestsicherung mehr und geht einer regulären Vollzeitbeschäftigung nach – sein Nettomonatseinkommen betrug zuletzt rund 2500 Euro. Im Mai 2025 beantragte er die österreichische Staatsbürgerschaft. Die zuständige Behörde der Landesregierung lehnte diesen Antrag im April 2026 jedoch ab. Die Begründung: Aufgrund früherer Verkehrsstrafen bezweifle man seine „bejahende Einstellung zur Republik“.
Tempodelikt und Parkschaden
Das behördliche Veto stützte sich auf zwei konkrete Vorfälle: Im Juni 2022 wurde der Mann im Ortsgebiet knapp nach dem Ende einer 70er-Zone mit 29 km/h zu schnell geblitzt. Dafür zahlte er eine Strafe von 360 Euro. Im Oktober 2025 streifte er zudem beim Ausparken auf einem Supermarktparkplatz einen anderen Wagen. Es blieben leichte Kratzer an Felge und Kotflügel zurück. Da er einfach weiterfuhr und nicht sofort die Polizei verständigte, musste er am Ende 700 Euro berappen.
Kein besonderes Unrecht erkannt
Das Landesverwaltungsgericht hat den Fall nach einer Beschwerde des Antragsstellers genau unter die Lupe genommen und ist zum Schluss gekommen: Die Vergehen waren zu gering, um als Ablehnungsgrund für die Staatsbürgerschaft herangezogen zu werden. Laut Gesetz könnten nur „schwerwiegende Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt“ eine Einbürgerung verhindern. Bei den beiden Delikten sei das nicht der Fall: Die verhängte Strafe für das gewichtigere Vergehen – also den Vorfall auf dem Parkplatz inklusive Nichtanhalten und fehlender Mitwirkung an der Unfallaufnahme – mache nur elf Prozent des Höchstrahmens von 2180 Euro aus. Es gab zudem lediglich einen leichten Sachschaden, Personen waren zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Außerdem glaubten die Richter dem Mann, dass er den Zusammenstoß nicht bemerkt hatte – er sei unter anderem durch sein quengelndes Kind abgelenkt gewesen, gab dieser gegenüber der Polizei zu Protokoll.
Die von der Behörde herangezogenen Verwaltungsübertretungen sind daher nicht geeignet, um die Erteilungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG zu verneinen.
Aus dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts
Erneute Prüfung durch das Land
Auch die Prognose in Hinblick auf das künftige Verhalten des Antragstellers fiel positiv aus. Das Tempodelikt liegt immerhin viereinhalb Jahre zurück und danach folgten keine ernsthaften Vergehen mehr – eine „Beharrlichkeit bei Verkehrsverstößen“ sei folglich absolut nicht erkennbar.
Das Land Vorarlberg muss den Antrag nun neu bearbeiten. Da die ursprünglich eingebrachten Daten mittlerweile veraltet sind, müssen Einkommen und Bonität erst wieder aktuell geprüft werden, bevor eine Entscheidung fallen kann.
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