Strengstens verboten

Kreuzfahrt fiel wegen THC-Medikament ins Wasser

Ombudsfrau
30.10.2026 10:00
Porträt von Ombudsfrau
Von Ombudsfrau

Ihren 25. Hochzeitstag wollte ein Ehepaar aus Oberösterreich auf dem Wasser feiern. Wegen einer schweren Erkrankung hätte Frau P. Medikamente, die Cannabionide enthalten, mitnehmen müssen. Diese waren nicht erlaubt und aus dem Urlaub wurde nichts.

Zum 25. Hochzeitstag wollten sich Helmut P. und seine Frau etwas ganz Besonderes gönnen. Also buchten sie eine zehntägige Kreuzfahrt nach Griechenland und in die Türkei. Daraus wurde aber leider nichts. Da Frau P. seit zwölf Jahren an einer komplizierten Autoimmunerkrankung leidet, bei der massive Krämpfe in den Extremitäten mit schweren Schmerzen bis zur Bewusstlosigkeit auftreten, muss sie viele Medikamente nehmen. Darunter auch eines, das THC (ein Cannabinoid) enthält. „Dank der Medikamente kann meine Frau wieder ein halbwegs lebenswertes Leben führen“, erklärt der Ehemann.

Waren sich der Problematik bewusst
Nachdem die Oberösterreicher die Reise vollständig bezahlt hatten, haben sie zehn Tage vor der Abfahrt die Reiseunterlagen bekommen. Sie mussten feststellen, dass die Mitnahme von Medikamenten mit THC-Gehalt strengstens verboten ist. Da sie sich der Problematik bewusst sind, nehmen sie auf allen ihren Reisen, das dafür vorgesehene EU-Formular mit. „Wir haben unverzüglich mit der Reederei Kontakt aufgenommen und sämtliche Bestätigungen sowie das Angebot, dass meine Frau das Medikament beim Einchecken dem Schiffsarzt übergibt und sich täglich die notwendige Dosis abholt, übermittelt“, schildert das Ehepaar. Es nutzte nichts und auch die Stornoversicherung ist aufgrund der Umstände zurückgetreten.

Unterschiedliche internationale Bestimmungen
Auf unsere Anfrage hat Veranstalter THV-Reisen erklärt, dass Frau P. hätte bekannt sein müssen, dass ein Mitführen von Cannabinoiden aufgrund international unterschiedlicher Bestimmungen problematisch sein könnte. Es wäre daher Sache der Kunden gewesen, dies bei der Buchung offenzulegen. Dessen ungeachtet sei man aus Kulanzgründen ausnahmsweise bereit, den bezahlten Reisepreis zu erstatten!

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