Im Verfahren um die geplante Unterschutzstellung der Talbachklamm als Naturdenkmal ist eine wichtige Hürde genommen: Das vom Landesverwaltungsgericht bestellte naturschutzfachliche Gutachten liegt vor. In der Region wächst die Hoffnung auf den Erhalt der Klamm.
Es bleibt spannend: Nachdem die Expositur Gröbming die Talbachklamm zu Jahresbeginn als Naturdenkmal ausgewiesen hatte, erhoben zwei Parteien Einspruch – potenzielle Kraftwerksbetreiber und ein Anrainer. Damit landete die Causa beim Landesverwaltungsgericht (LVwG).
Eine Beschwerde zurückgewiesen
Wie eine Anfrage der „Krone“ nun ans Licht brachte, hat das LVwG die Beschwerde der Kraftwerksbetreiber mangels Parteistellung zurückgewiesen. Für den verbliebenen Beschwerdefall bestellte das Gericht im Mai eine naturschutzfachliche Amtssachverständige. Deren Gutachten ist nun eingelangt.
Wir haben indes auch noch weitere Gutachten bekommen. Diese werden wir dem Gericht innerhalb der Frist zukommen lassen.

Hermann Trinker
Bild: Sepp Pail
Wie es ausgefallen ist, dazu dürfen die Verantwortlichen noch nichts sagen. Fest steht nur: „Die Parteien haben nunmehr bis 21. Oktober 2026 die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben“, sagt Richterin Elisabeth Bellina-Freimuth vom LVwG. Erst danach kann das Gericht eine endgültige Entscheidung treffen.
„Meistbegangene Wanderweg“
In der Region lebt die Hoffnung auf einen Erhalt der Klamm. „Die Talbachklamm muss unbedingt erhalten bleiben, und ich hoffe auf eine gute Entscheidung“, sagt Schladmings Bürgermeister Hermann Trinker. Er verweist einmal mehr auf die touristische Bedeutung: „Wir haben zwei Millionen Nächtigungen in der Region im Jahr, und die Talbachklamm ist der meistbegangene Wanderweg. Zudem ist sie auch ein kühles Naherholungsgebiet für unsere Bewohner.“
Energiewirtschaft muss warten
Für Kapsch und Verbund, die bekanntlich beide mit Kraftwerksprojekten in der Ennstaler Klamm liebäugeln, heißt es unterdessen weiter warten. „Die zuständige Richterin hat für das wasserrechtliche Widerstreitverfahren ihr Verfahren bis zur Entscheidung über das Naturdenkmal ausgesetzt“, so Bellina-Freimuth.
Heißt: Das LVwG betrachtet die Entscheidung über den Schutzstatus offenbar als vorgelagerte Frage. Und das ist auch nur logisch, denn nach dem steirischen Naturschutzgesetz dürfen Naturdenkmale weder zerstört noch in ihrem Bestand gefährdet oder sonst nachteilig verändert werden.
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