Im Fall jenes in der Wiener „Auszeit-WG“ untergebrachten Buben hat das Bezirksgericht Innere Stadt am Mittwoch ein Zusperren der Haustür in der Zeit von 23 bis 5 Uhr als zulässig beurteilt, außerhalb nicht.
„Ein Zurückhalten sowie ein Androhen des Festhaltens bei Selbst- und Fremdgefährdung wurde auch als zulässig eingestuft“, so Sprecher Markus Riedl. Der Bursche bleibt damit vorerst in Betreuung. Die weitere Dauer des Aufenthalts steht noch nicht fest.
Maßgeblich für die Entscheidung war laut dem Gericht unter anderem das Wiener Jugendschutzgesetz, das Unter-14-Jährigen im Zeitraum von 23 bis 5 Uhr, ebenfalls den Ausgang verbietet. Wie am Mittwoch bekannt wurde, wurde die Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung bzw. ein Versperren der Haustür außerhalb der Zeiten des Jugendschutzgesetzes bereits am 7. August in der ersten Anhörung entschieden.
Gericht hat sieben Tage Zeit
Der Träger der Wohngemeinschaft hatte bereits beim ersten Gerichtstermin Rechtsmittel eingelegt. Ob weitere Rechtsmittel folgen, war am Mittwochnachmittag nicht klar. Das Gericht hat nun sieben Tage Zeit zur schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung.
„Bei Überprüfungen nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) wird immer jedes Mittel gesondert beurteilt“, sagte Riedl. Thema sei die „Ausgestaltung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme“ gewesen. Thema in der Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit waren unter anderem ein Gutachten eines Experten für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie eines Sachverständigen für Sonder- und Heilpädagogik. Die Bewohnervertretung im Vertretungsnetz hatte einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung eingebracht.
Gerichtsentscheidung für Emmerling „alternativlos“
Im Konzept der Einrichtung in Wien-Simmering sind Aufenthalte von sechs Wochen mit Ausdehnung um weitere sechs Wochen vorgesehen. Ob der seit 13. Juli untergebrachte Bursch die Maximaldauer von zwölf Wochen bleiben muss, war am Nachmittag noch unklar.
Rasche bundesgesetzliche Lösung
Vizebürgermeisterin und Jugendstadträtin Bettina Emmerling (NEOS) sah sich am Mittwoch durch die Entscheidung des Gerichts bestätigt. „Es ist alternativlos, bei strafunmündigen Intensivtäterinnen und Intensivtätern, die hunderte Straftaten begangen haben und eine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung darstellen, endlich die Türe zusperren zu dürfen“, erklärte Emmerling. Sie drängte einmal mehr auf eine rasche bundesgesetzliche Lösung und ein Herauslösen der Kinder- und Jugendhilfe aus dem Heimaufenthaltsgesetz. „Es müssen endlich Taten folgen, damit geschlossene Einrichtungen langfristig und österreichweit möglich sind“, übte sie Kritik in Richtung des SPÖ-geführten Justizministeriums.
Es müssen endlich Taten folgen, damit geschlossene Einrichtungen langfristig und österreichweit möglich sind.
Vizebürgermeisterin und Jugendstadträtin Bettina Emmerling (NEOS)
Rechtsgrundlage strittig
Die rechtliche Grundlage der Wohngemeinschaft mit zwei Betreuungsplätzen gilt unter Experten dennoch als strittig. Das Heimaufenthaltsgesetz regelt eigentlich Freiheitsbeschränkungen für psychisch kranke oder geistig behinderte Bewohnerinnen und Bewohner von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen mit einer Mindestkapazität von drei Betreuungsplätzen zur Verhinderung von Selbst- oder Fremdgefährdungen.
„Diese medizinischen Voraussetzungen liegen bei unmündigen jugendlichen Straftätern aber typischerweise nicht oder nur ausnahmsweise vor“, argumentiert unter anderem der emeritierte Wiener Universitätsprofessor für Medizinrecht Christian Kopetzki in einem Artikel aus dem August 2025 zum Umgang mit strafunmündigen „Systemsprengern“. Das HeimAufG bilde „daher keine taugliche Grundlage für einen erzwungenen Aufenthalt in Heimen oder sonstigen Einrichtungen und schon gar nicht für eine behördliche Einweisung“, heißt es darin weiter.
Fehlende Mindestkapazität der Einrichtung
Vergangene Woche hatte bereits der renommierte Verfassungsrechtler Heinz Mayer auf die fehlende Mindestkapazität der Einrichtung hingewiesen. „Ein Haus mit zwei Plätzen ist kein Heim“, sagte Mayer mit Verweis auf das Gesetz. Die für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Magistratsabteilung 11 (MA 11) und das Justizministerium betrachten dafür hingegen die gesamte Größe des Trägers als maßgeblich.
Harsche Expertenkritik
Der Bursche wird in der WG von Sozialpädagogen, Therapeuten sowie Psychologen betreut. Die psychiatrische Versorgung des 13-Jährigen erfolgt laut MA 11 durch einen Psychiater des Trägers „neue wege“. Laut APA-Informationen dürfte eine Beteiligung zumindest zeitweise geplant gewesen sein. Ein PSD-Sprecher erklärte am Vormittag dazu: „Was die MA11 oder andere gegebenenfalls geplant hatten, dazu können wir keine Aussage treffen.“ Eine Einbindung des PSD im Rahmen der Abklärung werde jedenfalls keinesfalls durch den PSD-Wien erfolgen. „Alle Wiener Kinder- und Jugendlichen werden selbstverständlich bei Bedarf jederzeit im Rahmen der Angebotslandschaft behandelt.“
„Gravierende Mängel“
Ein der APA vorliegendes Konzeptpapier des Trägers aus dem Juli, das sich in einer nahezu identischen Version auch im Gerichtsakt findet, steht seit mehreren Wochen in der Kritik. Der forensische Kinder- und Jugendpsychiater Patrick Frottier sowie der österreichische Berufsverband der Sozialen Arbeit (OBDS) attestierten dem Papier unter anderem „gravierende Mängel“ sowie fehlende fachliche Grundlagen.
Die Kinder- und Jugendhilfe sieht das Konzept hingegen als „inhaltlich und rechtlich gut ausgearbeitet“, wie es zuletzt geheißen hatte. „Wir gehen davon aus, dass das Gericht dies ebenso beurteilt.“ Laut MA 11 ist bereits die Aufnahme eines zweiten Kindes in Vorbereitung.
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