Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Konsumenten auch bei Streaming-Abos ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Es handelt sich dabei laut Gericht um eine digitale Dienstleistung und nicht nur um digitale Inhalte. Allerdings dürfen Anbieter für genutzte Inhalte eine „angemessene“ Vergütung verlangen.
Wer online einkauft, hat ein 14-tägiges Rücktrittsrecht und kann die Ware zurückschicken. Streaminganbieter waren bisher eine Ausnahme, doch jetzt hat der Europäische Gerichtshof eine Trendwende für Konsumenten eingeleitet, das Rücktrittsrecht gilt auch für Sky, Netflix und Co.
Im jetzt rechtskräftig entschiedenen Fall hatte Sky Österreich seinen Kunden bei Vertragsabschluss erklären lassen, dass sie mit dem sofortigen Beginn des Streamings ihr Widerrufsrecht verlieren. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hielt diese Klausel für rechtswidrig, hat im Auftrag des Sozialministeriums geklagt und nun vor dem Höchstgericht Recht bekommen.
Digitale Dienstleistung
Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass moderne Streamingdienste weit mehr bieten als nur den einmaligen Zugang zu Filmen oder Serien. Praktisch alle Anbieter aktualisieren laufend ihr Angebot, machen persönliche Empfehlungen für die Kunden und entwickeln sich weiter. Aus diesem Grund müssen Verbraucher – wie bei jedem Online-Kauf – die Möglichkeit haben, den Dienst innerhalb von 14 Tagen auszuprobieren, um sich anschließend entscheiden zu können, ob sie das Abo behalten wollen oder eben nicht.
„Große Konzerne dürfen sich ihre eigenen Spielregeln nicht selbst schreiben. Wer online Schuhe bestellt, darf sie anprobieren und zurückschicken. Nichts anderes gilt beim Streaming: erst ausprobieren, dann entscheiden“, betont Ulrike Königsberger-Ludwig, Staatssekretärin im Sozialministerium.
Anbieter dürfen für genutzte Inhalte Vergütung verlangen
Streaming-Anbieter wie Sky, Netflix & Co. sind künftig aber nicht schutzlos den Konsumenten ausgeliefert. Hat ein Kunde den Dienst schon genutzt und widerruft anschließend den Vertrag, kann das Unternehmen für die bereits erbrachte Leistung eine angemessene Vergütung verlangen. Diese kann sich beispielsweise nach dem Wert der tatsächlich angesehenen Inhalte richten.
Die Anbieter könnten auch mit einer Wartefrist reagieren, wie das bei der digitalen Autovignette der Fall ist, die man erst 14 Tage nach Kauf und nach Ablaufen des Rücktrittsrechts nutzen darf. Bei Streaming-Anbietern wäre das aber fraglich, da viele im Wettbewerb zueinander stehen und sich so der Kunde auch kein Bild machen kann.
Grundsatzurteil für alle Streaming-Anbieter
Das Urteil hat nicht nur Auswirkungen auf Sky, sondern auf alle Anbieter, die umfassende Funktionen anbieten und laufend gestalten. „Dieses Urteil hat Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus. Es ist die erste Entscheidung des EuGH zu dieser Frage und schafft Rechtssicherheit für Millionen Streaming-Kunden in ganz Europa“, freut sich Königsberger-Ludwig.
Einmalige Downloads nicht betroffen
Nicht davon umfasst sind jedoch bestimmte Musik- oder Videodateien, die einmalig bereitgestellt bzw. heruntergeladen werden oder das Streamen eines einzelnen Videoclips oder Film. Dies fällt laut EuGH dann unter „digitale Inhalte“. Einen Film zu kaufen, ihn anzusehen und anschließend zurückzutreten, wird es also nicht spielen.
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