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Offene Ansprüche: Unbedingt auf Fristen achten

Steiermark
08.07.2026 04:59
Porträt von Steirerkrone
Von Steirerkrone

Wer sich mit der Abrechnung offener Ansprüche, wie etwa Diäten und Zulagen, zu lange Zeit lässt, riskiert, dass diese nicht mehr durchgesetzt werden können und es zu einer Verjährung kommt, wie Marion Krasser, Expertin für Arbeitsrecht in der steirischen Arbeiterkammer, erklärt.

Offene Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, wie etwa ausständige Lohn- bzw. Gehaltszahlungen, die Auszahlung von Mehr- und Überstunden, Diäten und Zulagen etc., können nur innerhalb bestimmter Fristen eingefordert werden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Verfallsfristen im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag und der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Die Verfallsfristen im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag können beispielsweise vorsehen, dass offene Ansprüche innerhalb dieser Frist schriftlich eingefordert werden müssen.

So gilt zum Beispiel für den Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich, der insbesondere Pflegeberufe betrifft, eine Verfallsfrist von neun Monaten, im Kleintransportgewerbe gibt es eine Verfallsfrist von drei Monaten ab Erhalt der Lohnabrechnung. Für Postangestellte gilt ebenso eine dreimonatige Frist, wobei die letzten beiden Kollektivverträge zusätzlich eine schriftliche Geltendmachung vorsehen.

Gesetzliche Verjährungsfrist beachten
Gibt es keine kollektiv- oder vertraglichen Verfallsfristen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Wichtig ist: Wenn offene Ansprüche nicht fristgerecht eingefordert werden, können sie nicht mehr durchgesetzt werden.

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