Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden: Das bisher geltende Zopfverbot für Soldaten ist eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts und eine Verletzung des Privatlebens – und somit nicht rechtens. Ein Vorarlberger Soldat hatte sich beschwert.
Der Verfassungsgerichtshof hat das für Soldaten geltende Zopf-Verbot gekippt. Da es Soldatinnen sehr wohl erlaubt ist, einen Pferdeschwanz zu tragen, sehen die Höchstrichter eine „Benachteiligung auf Grund des Geschlechts“. Zudem erkannte der VfGH eine Verletzung des Rechts auf Privatleben. Die entsprechende Verordnung ist daher „unverzüglich“ aufzuheben.
Strafe von 3000 Euro aufgebrummt
Anlass für das Verfahren war die Beschwerde eines Vorarlberger Offiziers, dem wegen seines Zopfs eine Strafe von 3000 Euro aufgebrummt worden war. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof seine Strafe nur herabgesetzt hatte, wandte sich der Mann gegen den entsprechenden Erlass des Verteidigungsministeriums an den VfGH und bekam schon insofern recht, als es sich für die dortigen Richterinnen und Richter gar nicht um einen Erlass, sondern um eine Verordnung handelt. Diese wiederum hätte einer gesetzlichen Grundlage bedurft.
Aber auch inhaltlich kamen die Vertreter des Verteidigungsministeriums beim Höchstgericht nicht durch. Das Verteidigungsressort hatte das Vorschreiben der Haarlänge mit dem „uniformen Erscheinungsbild und der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Disziplin des Bundesheeres“ argumentiert. Weiters waren vor allem „militärfachliche Gründe“ angeführt worden, z.B. zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und bezüglich der Besonderheiten des Nahkampfes. Dazu setze das Ansehen des Bundesheeres (auch bei internationalen Partnern) ein einheitliches Erscheinungsbild voraus.
Der VfGH stellte diese Argumentation infrage, da ausschließlich Soldaten, nicht aber auch Soldatinnen dieser Verpflichtung unterlagen. Das Verteidigungsministerium hatte die Unterscheidung vergeblich damit argumentiert, dass man potenzielle Rekrutinnen nicht durch strenge Regelungen bei der Haarlänge abschrecken wollte.
Nur natürliche Haarfarben
Die Verordnung regelte übrigens nicht nur die Haarlänge. So wird festgehalten, dass die „Haartracht“ den Sitz der Kopfbedeckung nicht behindern dürfe. Zudem müsse sie „sauber und gepflegt“ sein. Modische Frisuren seien erlaubt, „sofern sie nicht in Schnitt und Form besonders auffällig sind“. Haarfärbungen dürften nur „dem Spektrum der natürlichen Haarfarben“ entsprechen. Bei Soldatinnen waren die Regeln weniger streng. Hier war nur ein Pferdeschwanz oder eine Hochsteckfrisur vorgeschrieben, wenn die Haare die Schulter berühren würden. Form und Farbe der Haarspangen bzw. Bänder waren „dezent zu halten“.
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