Peter Pickney hatte Mediatech in Toulouse auf Schadenersatz geklagt. Der in Frankreich wohnhafte Brite warf dem österreichischen Unternehmen vor, seine Rechte als Urheber, Komponist und Interpret von zwölf Liedern verletzt zu haben, die er in den 70er-Jahren auf Schallplatte aufgenommen hatte. Mediatech habe die Lieder ohne seine Erlaubnis auf CDs gepresst, die danach von zwei britischen Firmen im Internet vertrieben worden seien.
Nachdem Mediatech die Zuständigkeit französischer Gerichte bestritten hatte, ersuchte das Toulouser Gericht den Europäischen Gerichtshof um die Auslegung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. Dieser stellte in seinem Urteil vom Donnerstag nun fest, dass die Klage sowohl vor einem österreichischen als auch einem französischen Gericht möglich sei.
Die Bestimmung des "Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs hängt jedenfalls davon ab, welches Gericht am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzungen zu beurteilen", erklärte der Gerichtshof zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.
Theoretisch könnte der Kläger auch in Italien oder Spanien vor Gericht gehen, doch erhält er dann bei einem Erfolg der Klage nur jenen Schaden ersetzt, der ihm in entweder Italien oder Spanien entstanden ist. Klagt er im konkreten Fall im eigenen Land Frankreich, gilt diese Beschränktheit der Schadensforderung auch hier. Klagt er in Österreich, dem Sitz des beklagten Unternehmens, kann er den Gesamtschaden geltend machen.
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