"Klarer Verstoß"
Frau Sterbehilfe verweigert: Schweiz von EGMR verurteilt
Geklagt hatte eine 82-jährige Frau aus dem Kanton Zürich, die nicht todkrank war. Die Behörden hatten ihr nicht erlaubt, sich ein tödliches Medikament zu beschaffen. Wegen ihrer schwindenden körperlichen und geistigen Kräfte sah sie schon seit einigen Jahren keinen Sinn mehr in ihrem Leben. 2005 unternahm sie einen Selbstmordversuch. Die Organisation "Exit" hatte ihren Sterbewunsch abgelehnt, weil sie nicht unheilbar krank war. Auch Ärzte wollten ihr kein Rezept für eine tödliche Medikamentendosis ausstellen.
Verstoß gegen Achtung des Privatlebens der Frau
Ob diese Weigerung der Behörden rechtens war, haben die Richter nicht geprüft. Doch die unklaren Bestimmungen der Gesetzestexte betrachtete der EGMR als ausreichend, um einen Verstoß gegen die Achtung des Privatlebens der Frau festzustellen. Diese Ungewissheit habe ihr "vermutlich beträchtliche seelische Not verursacht", hieß es in dem Urteil.
Die Unsicherheit gilt nach Ansicht des EGMR aber auch für Ärzte. "Unklare rechtliche Bestimmungen haben vermutlich eine abschreckende Wirkung auf Mediziner, die in einem solchen Fall ein entsprechendes Rezept ausstellen würden", hieß es in dem Text. Der EGMR entschied mit der knappen Mehrheit von vier Stimmen. Drei Richter befanden, dass das Privatleben nicht verletzt worden sei.
Schweiz soll Sterbehilfe-Gesetz klären
Aktive Sterbehilfe ist in der Schweiz verboten. Allerdings dürfen Organisationen unheilbar Kranken tödliche Medikamente anbieten, die diese dann selbst einnehmen. Nach Einschätzung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention kein Recht auf aktive Sterbehilfe.
Mit dem Urteil hat der EGMR die Schweiz nun zur Klärung ihrer Rechtsbestimmungen über die Sterbehilfe aufgefordert. Die Schweizer Behörden hatten es bisher bewusst vermieden, in der umstrittenen Sterbehilfe-Frage klar Stellung zu beziehen. Das Justizministerium nahm von Plänen zur gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe wieder Abstand, weil damit Suizidhilfe-Organisationen legitimiert werden könnten. Daher gibt es keine exakten Kriterien dafür, wann tödliche Medikamente an Sterbewillige abgegeben werden dürfen. Die Entscheidung darüber obliegt den Ärzten, die ein Rezept dafür ausstellen müssen.







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