Max (16) verstarb 2020 nach einer Drogenparty in Innsbruck. Der Oberste Gerichtshof (OGH) setzt sich nun mit einer Frage auseinander, die für die künftige Betreuung hochinteressant ist.
In Form einer sechsteiligen Serie berichtete die „Krone“ Ende August bzw. Anfang September 2022 über den tragischen Fall Max. Mit gerade einmal 16 Jahren fand sein Leben ein jähes Ende.
Vor der Nacht seines Todes war der Jugendliche auf einer Drogenparty in Innsbruck. Diese spielte sich in einer Wohnung ab, die von einer Tiroler Jugendeinrichtung betreut wurde. „Es sollte eigentlich klar Aufgabe und Verpflichtung der Kinder- und Jugendhilfe sein, die Jugendlichen – auch jene, die nur zu Gast sind wie Max – entsprechend zu beaufsichtigen. Im gegenständlichen Fall ist dies jedoch nicht geschehen“, betonte damals Markus Abwerzger, Anwalt der Eltern von Max. Aus diesem Grund haben sie eine Schadenersatzforderung eingebracht. Das Justiziariat des Landes Tirol sah das völlig anders.
„OLG hat ordentliche Revision zugelassen“
Seither ist die Causa Gegenstand von Gerichtsverhandlungen. Der neueste Akt: Das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck (OLG) liegt vor. „Die negative erstinstanzliche Entscheidung hat es zwar bestätigt, allerdings hat es die ordentliche Revision zugelassen – das ist interessant“, sagt Abwerzger. Das OLG Innsbruck gehe somit davon aus, dass eine Rechtsfrage, die sich in diesem Verfahren ergeben habe, noch nicht vom Obersten Gerichtshof entsprechend entschieden worden sei. Das könne eben nunmehr geklärt werden.
Die Kontrollen waren unzureichend und die Betreuung nicht lückenlos.
Anwalt Markus Abwerzger
„Hier geht es um Schaden einer dritten Person“
„Der gegenständliche Fall hat über den Einzelfall hinaus weitreichende Bedeutung. Eine Aufsichtspflichtverletzung besteht gegenüber jener Person, die der Aufsicht unterliegt. In diesem Fall wäre eine Verletzung dann anzunehmen, wenn eine Jugendliche, die in der Betreuung von Jugendwohnstart gewesen ist, zu Schaden gekommen wäre“, klärt Abwerzger auf, „doch hier geht es um einen Schaden eines Dritten – nämlich Max. Ob und unter welchen Voraussetzungen hier eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt und ob diese ausgedehnt wird – eben auch auf Dritte –, ist nun die entscheidende Rechtsfrage.“
Anwalt spricht von „Schaffung einer Gefahrenquelle“
Die Tiroler Jugendeinrichtung habe laut dem Rechtsanwalt eine Gefahrenquelle geschaffen und müsse deshalb haften. Konkret: „Es war bekannt, dass in der besagten Wohnung Drogen konsumiert werden, und hat dies zugelassen. Die Kontrollen waren unzureichend und die Betreuung nicht lückenlos. Dabei wurden die gesetzlichen Voraussetzungen seitens der Einrichtung möglicherweise erfüllt, aber das hat offenbar den tatsächlichen Gegebenheiten nicht Genüge getan.“
„Dann müsste Betreuung neu gedacht werden“
Abwerzger bringt ein konkretes Beispiel: „Wenn ich als Familienvater sehenden Auges weiß, dass mein Kind zu Hause Drogenpartys abhält, und das zulasse, dann sind die Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe die Ersten, die mir sagen, dass ich das zu unterbinden habe. Aber selber tun sie es nicht. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen, das ist in keinster Weise nachvollziehbar.“
Komme der OGH tatsächlich zum Entschluss, dass in derartigen Fällen auch gegenüber Dritten eine Aufsichtspflichtverletzung vorliege, sei das für die Betreuungseinrichtungen im gesamten Land ebenfalls eine weitreichende Entscheidung. „Denn dann müsste die Betreuung komplett neu gedacht werden“, betont Abwerzger. Mit der Entscheidung ist in rund drei Monaten zu rechnen.
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