Frist ist verstrichen

Vorgezogene NR-Wahl bürokratisch unmöglich

Politik
16.03.2024 10:20

Wiederholt ist spekuliert worden, dass die regulär Ende September stattfindende Nationalratswahl auf den 9. Juni, dem Tag der EU-Wahl, vorverlegt werden könnte. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Ein entsprechendes Zeitfenster hat sich geschlossen.

Für eine Vorverlegung wäre zunächst ein Neuwahlantrag des Nationalrats nötig. Nach dem entsprechenden Beschluss, der auch in einer Sondersitzung erfolgen kann, muss dieser dem Verfassungsausschuss zugewiesen und dort behandelt werden. Dann geht er wieder retour ans Plenum.

Zeit für gesamtes Prozedere zu knapp
Für die Ansetzung des Wahltermins gilt dann folgende gesetzliche Frist: Zwischen dem mit der Ausschreibung der Wahl zu fixierenden Stichtag, von dem aus diverse Fristen zu laufen beginnen, und der Wahl müssen laut Nationalratswahlordnung 82 Tage liegen, was für einen Urnengang am 9. Juni der 19. März wäre. Zudem muss die Wahl zumindest einen Tag davor im Bundesgesetzblatt ausgeschrieben werden. ABER: Für das Prozedere bis zur Ausschreibung des Wahltages im Bundesgesetzblatt spätestens einen Tag davor ist die Zeit nun zu knapp.

Die Verordnung geht dann wiederum an den Hauptausschuss, der den Termin mit parlamentarischer Mehrheit bestätigen muss. Zuletzt erfolgt das Ersuchen an den Bundespräsidenten, die Wahl durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt öffentlich zu machen. Das Verfahren kann also, abhängig von Nationalrats- und Regierungssitzungen sowie der Absegnung durch den Bundespräsidenten, zumindest eine, wenn nicht mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Bürokratische Abläufe
Vom Stichtag aus beginnen diverse Fristen zu laufen, also etwa jene zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Beisitzer und zur Konstituierung der Wahlbehörden. Aber auch diverse Voraussetzungen des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder auch das Sammeln der Unterstützungserklärungen der kleineren Parteien bestimmen sich von ihm aus. Und auch die Wahlkampfkostenobergrenze beginnt ab diesem Tag zu greifen.

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