Das Unternehmen hatte am 31. Mai 2011 an einem Rohbau in Eisenstadt gearbeitet. Einer der Arbeiter sollte dabei im ersten Stock des Gebäudes Teile einer Eisenkonstruktion mit einem Winkelschleifer entfernen. Dabei stand er auf zwei Holzplatten, die laut Anklage nicht gegen Verrutschen gesichert waren. Als der Mann das Gleichgewicht verloren habe, seien die Platten unter seinen Füßen gekippt - der Arbeiter stürzte in die Tiefe.
Keine Sicherheitsvorkehrungen angeordnet
Der Staatsanwalt warf dem Geschäftsführer fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen vor. Der 56-Jährige habe einem 37-jährigen Vorarbeiter den Auftrag für die Arbeiten erteilt, ohne dabei Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen. Laut Anklage hätte der Geschäftsführer annehmen müssen, dass die Arbeiten den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung "krass widersprechen".
Der 37-jährige Vorarbeiter - er wurde bereits am 18. November 2011 zu 4.500 Euro Geldstrafe verurteilt - habe dann den Auftrag an die zwei Arbeiter weitergegeben, von denen einer schließlich tödlich verunglückte.
"Besondere Verantwortung für den Arbeitgeber"
"Es ist bei diesen Baustellenunfällen immer so, dass ein gewisser wirtschaftlicher Druck auf den Firmen lastet und dass dieser weitergegeben wird bis zum Arbeiter", erklärte der Staatsanwalt. Der Arbeitgeber müsse sich aktiv um die Sicherheit auf der Baustelle kümmern: "Das Gesetz sieht eben diese besondere Verantwortung für den Arbeitgeber vor - das ist in dem Fall der Geschäftsführer, der mit solchen Arbeiten vertraut war."
Der Verteidiger sprach den Angehörigen des tödlich verunglückten Arbeiters "ausdrücklich" im Namen der Firma das Bedauern aus. Das Unternehmen habe sich jedoch ausreichend um die Sicherheit gekümmert, hielt er dem Staatsanwalt entgegen. Auf der Baustelle sei Sicherheitsmaterial im Wert von rund 6.000 Euro bereitgestanden. Nicht der Geschäftsführer, sondern der Vorarbeiter habe entschieden, dass die Platten aufgelegt werden.
"Kein schweres Verschulden beim Angeklagten"
Der Richter verneinte bei der Urteilsverkündung das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse und fällte einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung. Er gehe "nicht davon aus, dass beim Angeklagten ein schweres Verschulden vorliegt".
Was dem 56-Jährigen angelastet werden könne, sei, dass er den bürokratischen Voraussetzungen - den Arbeitsauftrag schriftlich zu dokumentieren - nicht zur Genüge nachgekommen sei. Der Angeklagte nahm das Urteil an, der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab.
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