Die Ausnahme der OPEC von der österreichischen Arbeitsgerichtsbarkeit ist verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Staatsvertrag mit der Organisation erdölexportierender Länder, die ihren Sitz in Wien hat, geprüft und teils für verfassungswidrig befunden, so das Höchstgericht am Donnerstag. Die Prüfung wurde ausgelöst, nachdem ein gekündigter ehemaliger Mitarbeiter deswegen den VfGH angerufen hatte. Die OPEC will nun laut VfGH eigene Rechtsschutzgarantien schaffen.
Das Ölkartell OPEC genießt als internationale Organisation in Österreich Immunität. Sie kann daher nicht vor einem österreichischen Gericht geklagt werden, auch nicht in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Und dagegen kämpfte ein von der OPEC gekündigter ehemaliger Mitarbeiter seit Herbst 2019.
Erstmals Staatsvertrag für verfassungswidrig befunden
Der VfGH hat nun erstmals einen Staatsvertrag - teilweise - für verfassungswidrig befunden. Zwei Bestimmungen im Amtssitzabkommen zwischen Österreich und der OPEC verstoßen demnach gegen das Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Ex-Mitarbeiter klagte auf Gehaltsnachzahlung
Der Ex-OPEC-Mitarbeiter hatte die Organisation vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG) nach Auflösung seines Dienstverhältnisses auf Nachzahlung von Gehalt geklagt. Das ASG wies die Klage zurück, weil die OPEC nach Art. 9 des Amtssitzabkommens in Österreich „von jeglicher Jurisdiktion befreit“ sei und auch nicht auf ihre Immunität verzichtet habe. Der Gekündigte wandte sich an den VfGH - mit einer Begründung gegen das Amtssitzabkommen, wonach es verfassungswidrig sei, die OPEC ohne Einräumung einer alternativen Rechtsschutzmöglichkeit von der inländischen Gerichtsbarkeit freizustellen.
Der VfGH gab dem Antragsteller im Ergebnis Recht. Man sah es zunächst grundsätzlich als legitimes Ziel an, einer internationalen Organisation im Amtssitzabkommen Immunität einzuräumen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Organisation frei von einseitigen Eingriffen durch den Sitzstaat, also Österreich, zu ermöglichen.
Ausnahme nur bei alternativem Rechtsschutz zulässig
Ob es legitim ist, eine internationale Organisation für arbeitsrechtliche Streitigkeiten von der staatlichen Gerichtsbarkeit auszunehmen, hängt aber wesentlich davon ab, ob angemessener alternativer Rechtsschutz besteht. Dies hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sinngemäß laut Angaben des VfGH in seiner Rechtsprechung zu internationalen Organisationen festgehalten, die mit der OPEC vergleichbar sind.
OPEC will nun Garantien schaffen
Auch hat die OPEC selbst in Aussicht gestellt, angemessene Rechtsschutzgarantien für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu schaffen. Solange das Amtssitzabkommen jedoch nicht gewährleisten kann, dass ein solcher Mechanismus eingerichtet ist, kann, so der VfGH, nicht angenommen werden, dass die Republik Österreich durch Art. 9 des Amtssitzabkommens den Zugang zu einem Gericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auf verhältnismäßige Weise beschränkt. Diese Bestimmung sowie der damit zusammenhängende Art. 5 Abs. 1 und 2 wurden daher als verfassungswidrig festgestellt.
Die Immunität der OPEC bleibt bis zum Ablauf des 30. September 2024 mit Ausnahme des (im Instanzenzug anhängigen) arbeitsgerichtlichen Verfahrens des Antragstellers unverändert aufrecht. Sollte bis zum Ablauf dieser Frist keine Neuregelung im österreichischen Recht und in den Statuten der OPEC erfolgt sein, könnte in Österreich der Rechtsweg gegen die OPEC beschritten werden, teilte der VfGH mit.
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