Verordnung erlassen

Sperrstunde: Ab 10. Juni länger im Gasthaus sitzen

Politik
03.06.2021 16:05

Ab kommender Woche dürfen wir wieder länger beim Wirt sitzen bleiben - denn die Sperrstunde wird bis auf 24 Uhr ausgedehnt. Diesen und weitere Punkte bringt die neue Covid-Verordnung mit sich, die Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Donnerstag erlassen hat. So wird etwa die erlaubte Auslastung für Kultureinrichtungen von 50 auf 75 Prozent angehoben, aber auch die Masken- und Abstandspflicht bei Zusammenkünften von bis zu acht Menschen fällt.

Gestartet wird mit 10. Juni, also Donnerstag kommender Woche. Die Sperrstunde wird somit gleich zu Beginn des Wochenendgeschäfts auf 24 Uhr ausgeweitet. Kellner müssen aber auch im Freien weiter Maske tragen. Indoor sind maximal acht Erwachsene, outdoor 16 Erwachsene plus betreuungspflichtige Kinder pro Tisch erlaubt. Diese Grenzen gelten auch bei Treffen im privaten Bereich. Bei Zusammenkünften von bis zu acht Personen ist auch keine Maske vorgeschrieben. Die Abstandsregel gilt ebenfalls nicht.

Mindestabstand wird reduziert
Für Handel und Museen besonders günstig ist, dass die Quadratmeter-pro-Kunde-Zahl von 20 auf zehn reduziert wird. Begleitend wird der Mindestabstand auf einen Meter halbiert.

Maskenpflicht outdoor fällt
Die Maskenpflicht, die outdoor noch bei Veranstaltungen gilt, entfällt. In Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen ohne Personal vor Ort ist der 3-G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) bereitzuhalten, muss aber nicht mehr im Vorfeld nachgewiesen werden.

Für Reisebusse und Ausflugsschiffe wird die Auslastungsbeschränkung aufgehoben, ein 3-G-Nachweis ist jedoch erforderlich. Seil- und Zahnradbahnen können zu bis zu 75 Prozent gefüllt werden. Was die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit angeht, werden ab 10. Juni 50 Teilnehmer zugelassen sein. Das gilt auch für betreute Ferienlager.

Märkte wieder ohne 3-G
Eine eher kleinere Neuerung tritt bereits diesen Freitag in Kraft: Bei Gelegenheitsmärkten, auf denen lediglich Waren, Speisen und Getränke zum Verkauf angeboten werden, braucht es weder 3-G-Nachweis noch Kontaktdatenerhebung.

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