Eine erstinstanzliche Entscheidung hat Hauswirth Recht gegeben. Hauswirth hatte argumentiert, die für den Goldhasen von Lindth angemeldete Gemeinschaftsmarke müsse für ungültig erklärt werden. Die Schweizer Firma habe den Markenschutz nämlich beantragt, um Mitbewerber, die bereits ähnliche Schokohasen verkaufen, an einer weiteren Vermarktung zu hindern. Dies ist nach Ansicht von Hauswirth "bösgläubig".
Schlussanträge
In ihren Schlussanträgen kommt die EuGH-Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass die Feststellung einer "Bösgläubigkeit" bei Anmeldung einer Marke "voraussetzt, dass der Anmelder sich vorsätzlich in einer Weise verhalten hat, die mit anerkannten Nomen redlichen oder ethischen Verhaltens unvereinbar ist. Eine Absicht, andere an der Benutzung ähnlicher Zeichen für ähnliche Produkte zu hindern, könne mit den anerkannten Nomen redlichen oder ethischen Verhaltens unvereinbar sein, wenn der Anmelder wisse oder wissen müsse, dass Dritte ähnliche Zeichen bereits berechtigterweise benutzen". Dies gelte insbesondere dann, "wenn die Benutzung in erheblichem Umfang, über lange Zeit und in gewissem Umfang rechtlich geschützt erfolgt sei und wenn das Zeichen seiner Art nach in gewissem Grade durch technische oder kommerzielle Vorgaben bedingt sei."
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