Bei A26-Baustelle:

Polizei-Räumung von Protestcamp war rechtswidrig

Oberösterreich
29.10.2026 11:21
Porträt von Krone Oberösterreich
Von Krone Oberösterreich

Das Camp ist weg und wird auch nicht mehr aufgebaut. Doch im Nachhinein können die Demonstranten, die gegen den Westringbau in Linz im Bergschlösslpark ein Lager aufgeschlagen hatten, sagen: „Die Polizei hat rechtswidrig gehandelt.“ Denn das Landesverwaltungsgericht hat die Räumung des Camps als unzulässig bewertet.

Ein Großaufgebot der Polizei war am 5. Februar 2026 zum Protestcamp – dieses war am 19. November 2025 eingerichtet worden – oberhalb des Linzer Hauptbahnhofs angerückt, darunter auch das Sturm-Fahrzeug, mit dem ein Demonstrant vom Baum geholt wurde.

Bohrkopf steckte unterm Lager
Begründet wurde die Aktion damit, dass eine Sonderbaustelle eingerichtet werden muss, um einen Bohrkopf, der unterm Lager stecken geblieben war, zu bergen und durch die Versammlung würde ein „die öffentliche Ordnung bedrohender Charakter“ entstanden.

Nach der Räumung, die – bis auf die Bergung eines Demonstranten vom Baum – sehr unspektakulär verlaufen war, hatte die Initiative „Ja! Zum Grüngürtel“ beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. 

Versammlung war ein Jahr lang genehmigt
Jetzt kam die Entscheidung des Gerichts: Die Räumung war rechtswidrig. „Ein die Auflösung einer Versammlung rechtfertigender, die öffentliche Ordnung bedrohender Charakter muss jedoch von der Versammlung selbst ausgehen. Die Versammlung wurde aber von Beginn bis zur Auflösung – wie angemeldet – unverändert abgehalten. Aus Sicht des Gerichts rechtfertigten die für die Bergung des Bohrkopfs erforderlichen Arbeiten die spätere Auflösung und zwangsweise Räumung der nicht untersagten Versammlung im vorliegenden Fall nicht. Vor allem nicht in dem Sinne, dass ein die öffentliche Ordnung bedrohender Charakter durch die Versammlung selbst entstanden wäre“, heißt es in der Begründung. Kurz gesagt: Die Versammlung war für ein Jahr angemeldet, genehmigt und es wurde nichts an der genehmigten Veranstaltung verändert. Daher hätte sie nicht mit Zwangsgewalt geräumt werden dürfen.

Ob die Landespolizeidirektion gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel einlegt, wird intern noch geprüft. Derzeit ist der Spruch noch nicht schriftlich eingelangt, erst dann checken Juristen, ob es einen Bedarf einer Revision gibt.

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