Ein „angefressener“ Wohnmobilkäufer musste bis zum Oberlandesgericht gehen, um sein Geld zurückzubekommen. Der Mühlviertler Verkäufer hatte nämlich „vergessen“, einen schweren Mangel herrichten zu lassen oder darüber zu berichten. Immerhin war die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben.
Stinksauer war ein Maurer aus der Steiermark, der einem Mühlviertler Pensionisten ein Wohnmobil abgekauft hatte. Nachdem er etwas mehr als 1000 Kilometer gefahren war, ließ er das Fahrzeug nochmal vom ÖAMTC überprüfen und dabei stellte sich heraus, dass die hölzerne Bodenplatte morsch war.
Gewährleistungsausschluss war das „Zauberwort“
Der neue Besitzer wollte vom Verkäufer die 25.000 Euro Kaufpreis zurück, weil man beim Kauf ausgemacht hatte, dass das Wohnmobil keine schweren Mängel hat. Der Freistädter Verkäufer wollte sein Wohnmobil aber nicht mehr zurück und meinte, dass er durch den bei Handel unter Privatpersonen üblichen „Gewährleistungsausschluss“ aus dem Schneider sei.
Erste Instanz ließ Kläger abblitzen
Der Käufer ließ das nicht auf sich sitzen und ging am Zivilrechtsweg zum Landesgericht Linz, um die Rückabwicklung des Geschäfts zu erkämpfen. Dabei blitzte er in der ersten Instanz aber ab – man glaubte dem Verkäufer, dass er vom groben Mangel nichts gewusst haben will. Doch der neue Besitzer ging zum Oberlandesgericht. Und dort gab es eine Entscheidung in seinem Sinne.
Mangel überwog am Ende
Die Berufungsrichter gingen davon aus, dass die morsche Bodenplatte, die zwar durch eine Metallplatte gesichert war, schon vorher morsch war. Der Mangel war so groß, dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt war. Außerdem hatte der Verkäufer zugesichert, dass er das Wohnmobil noch überprüfen und schwere Mängel beheben lassen und ein sicheres Fahrzeug übergeben würde. Diese Zusicherung war schwerwiegender als der Gewährleistungsausschluss – nun wird der Kauf rückabgewickelt.
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