Salzburger Touristiker stellte zwei Wellness-Hütten bei seinem Appartementhaus auf. Doch die zuständige Bau-Behörde verlangte jetzt, fünf Jahre nach dem Aufstellen, die Beseitigung. Grund: Es fehlt eine Bewilligung. Das Gericht bestätigte die Behörden-Entscheidung.
Nach einem Wandertag ab in die Sauna: Für viele Touristen gehört das zum Urlaub. Doch der Einbau einer Sauna in ein bestehendes Gebäude geht ordentlich ins Geld. Abhilfe schaffen sogenannte „Saunafässer“, die schon ab 2000 Euro erhältlich sind. Wie bei einer Gartenhütte lassen sie sich aufstellen und sind sofort als kleine Sauna nutzbar. Dies dachte sich wohl auch der Betreiber eines Appartementhauses im Bundesland Salzburg: Er stellte kurzerhand zwei jeweils vier Meter lange, zwei Meter breite und zweieinhalb Meter hohe Saunafässer bei seinem Beherbergungsbetrieb auf – zur Nutzung für die Gäste. Dies tat er im Jahre 2021.
Beseitigungsauftrag vom Amt
Doch jetzt, fünf Jahre später, muss der Touristiker die beiden Fässer wieder entfernen. Das verlangte die Bezirkshauptmannschaft Anfang des Jahres mit einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag. Der Grund: Es handle sich um bewilligungspflichtige Bauten. Der betroffene Touristiker habe bei der Errichtung keine entsprechende Bewilligung eingeholt.
Dagegen ging der Betroffene mit einer Beschwerde vor und schaltete das Landesverwaltungsgericht ein. Seiner Meinung nach gäbe es keine Bewilligungspflicht für solche Saunafässer. Das Gericht holte ein bautechnisches Gutachten ein und entschied gegen den Touristiker: Saunafässer seien rechtlich als „Bau“ einzuordnen. Da sie überdacht sind, von Menschen betreten werden können, und zumindest einen Raum zum Aufenthalt aufweisen, müssen sie bewilligt werden. Zwei Monate Zeit bekam der Touristiker zum Beseitigen.
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