Vom Hersteller

Recht auf Reparatur von Handy und Kaffeemaschine

Wirtschaft
10.07.2026 14:15

Wer künftig ein kaputtes Gerät reparieren lassen möchte, soll es einfacher haben. Mit dem neuen Recht auf Reparatur und den Änderungen bei der Gewährleistung gibt es ab Ende Juli mehr Möglichkeiten, seine Haushaltsgeräte länger zu nutzen.

Für alle, die ihren Handys oder Haushaltsgeräten zu einem längeren Leben verhelfen wollen, gibt es jetzt gute Neuigkeiten. Sollte die geliebte Kaffeemaschine den Geist aufgeben, muss künftig der Hersteller eine Reparatur vornehmen. Das hat der Nationalrat am Dienstag beschlossen. Was ab 31. Juli gelten soll:

Im Zuge der historischen Marathonsitzungen vor der Sommerpause hat der Nationalrat sämtliche Gesetze beschlossen und dabei unter anderem wichtige Änderungen im Verbraucherschutz verabschiedet. Am Dienstag wurde die Richtlinie „Recht auf Reparatur“ der Europäischen Union umgesetzt. Sie ist ein Teil des sogenannten European Green Deals, der Nachhaltigkeitsstrategie der Europäischen Kommission.

Reparatur gratis oder zu „angemessenem Preis“
Die Hersteller bestimmter Geräte werden demnach nun zu einer Reparatur ihrer Waren verpflichtet – und das ohne Befristung. Sie müssen die Geräte entweder gratis oder zu einem „angemessenen Preis“ und innerhalb eines „angemessenen“ Zeitraums reparieren. Ist der Sitz des Herstellers nicht in der EU, ist ähnlich wie bei der Produkthaftung zuerst der Importeur und zuletzt der Vertreiber verpflichtet, diese Reparaturpflichten zu erfüllen. 

Konkret gilt die Reparaturpflicht für Handys, Elektrogeräte wie Fernseher und Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte oder Staubsauger – je nach Produkt 7 bis 10 Jahre ab dem letzten Verkauf des Modells, auch nach Ende der Gewährleistung. Das aber nur, wenn eine Reparatur tatsächlich möglich ist. 

Folgende Produktgruppen sind derzeit betroffen: 

  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Slate Tablets, Server und Datenspeicherprodukte
  • Haushaltsgeräte (Waschmaschinen, Waschtrockner, Geschirrspüler, Staubsauger)
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays
  • Schweißgeräte
  • Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (z.B. E-Bikes und E-Scooter)

Reparaturzuckerl innerhalb der Gewährleistung
Für Konsumenten gibt es einen zusätzlichen Ansporn innerhalb der Gewährleistungsfrist. Lässt man das Gerät reparieren, anstatt es austauschen zu lassen – was bei einem Mangel im ersten Schritt zusteht – bekommt man 1 Jahr zusätzliche Gewährleistung. Das gilt bei Käufen ab dem 31. Juli 2026. 

Was bedeutet Gewährleistung?
Für jede in der EU gekaufte Ware gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistung. Bei Geräten, die innerhalb von 2 Jahren nach dem Kauf einen Mangel aufweisen, der im ersten Jahr bemerkt wurde, können Konsumenten im Zuge der gesetzlichen Gewährleistung vom Verkäufer (nicht vom Hersteller) die kostenlose Reparatur oder den Austausch der Ware verlangen. Wenn beides nicht möglich oder fehlschlägt, wird der Vertrag rückabgewickelt und der Konsument erhält den Kaufpreis zurück. Eine Garantie im Gegensatz ist eine freiwillige, vertragliche Zusatzleistung des Herstellers oder Händlers, deren Bedingungen (Dauer, Umfang) individuell festgelegt werden.

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