Die Vorarlberger Gemeinde Bludesch ist mit ihrer Beschwerde gegen das Flüchtlingsquartier Gaisbühel beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) gescheitert. Das Höchstgericht wies den Antrag aus formellen Gründen zurück.
Im Zentrum des Streits steht eine Änderung im Vorarlberger Baugesetz. Dieser Paragraf 20a nimmt bestimmte Bauvorhaben für Unterkünfte der Grundversorgung von üblichen Bau- und Raumplanungsvorschriften aus. Dies ermöglichte den Weiterbetrieb des Flüchtlingsquartiers in der ehemaligen Lungenheilanstalt Gaisbühel, das teils auf Bludescher, teils auf Schlinser Gemeindegebiet liegt. Eine befristete Ausnahmeregelung für den Bludescher Teil lief 2024 aus. Da die Gemeinde eine Verlängerung ablehnte, hat sich kurzerhand das Land eingeschaltet und eine Gesetzesänderung beschlossen, um den Betrieb der Unterkunft zu sichern.
Keine inhaltliche Prüfung durch VfGH
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde der Gemeinde Bludesch nun zurückgewiesen. Inhaltlich hat sich das Höchstgericht erst gar nicht mit der umstrittenen Gesetzesänderung befasst, die Abweisung erfolgte aus einem rein formellen Grund: Demnach fehlte der Gemeinde die sogenannte Antragslegitimation. Laut VfGH-Begründung liege kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Gemeinde vor, weshalb diese nicht berechtigt sei, die Bestimmung anzufechten. Die Gemeindeautonomie sei im konkreten Fall nicht verletzt worden, zudem bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass der Gesetzgeber – in diesem Fall das Land Vorarlberg – Bauvorschriften auf eine bestimmte Weise ausgestaltet.
Bürgermeister akzeptiert Urteil
Bürgermeister Martin Konzet erklärte gegenüber dem ORF Vorarlberg in einer ersten Reaktion, dass man die Entscheidung zur Kenntnis nehmen und akzeptieren müsse. Dennoch will die Gemeinde weiterhin Überzeugungsarbeit leisten und dem Land alternative Nutzungskonzepte für das Areal vorschlagen. Als mögliche Projekte für die Zukunft nennt Konzet ein Primärversorgungszentrum für den Süden Vorarlbergs oder die Errichtung eines Hospizes in den Räumlichkeiten der ehemaligen Heilanstalt.
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