Das Streikrecht steht laut einem Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) unter Schutz. Es falle unter die Konvention zur Versammlungsfreiheit, urteilten die höchsten Richterinnen und Richter der Vereinten Nationen in Den Haag.
Demnach hätten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, selbst über Aktionen zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen zu entscheiden, hieß es. Das Gericht wurde von der Internationalen Arbeitsorganisation der UN (ILO) mit einem Gutachten beauftragt, da das Thema intern seit Jahren kontrovers diskutiert wird. Sowohl die Arbeitgeberseite als auch die Regierungen einiger Staaten bezweifelten, dass das Recht zur Konvention über die Versammlungsfreiheit von 1948 gehört.
Die Richterinnen und Richter stellten nun fest, dass das Streikrecht dort nicht ausdrücklich genannt wird. Allerdings sei es dennoch eindeutig, dass alle Arten von Aktivitäten in der Konvention geschützt seien und dazu gehörten auch Arbeitsniederlegungen. Das Gutachten des IGH ist nicht bindend, kann aber weltweite Folgen für die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben und für Prozesse maßgeblich sein.
Teil der Vereinigungsfreiheit
Für Deutschland und Österreich ist das Streikrecht eine logische Konsequenz der Vereinigungsfreiheit. Hierzulande ist es nicht gesetzlich unter dem Begriff „Streik“ verankert. Laut Rechtsanwaltskammertag gibt es keine verlässliche Judikatur dazu. Aus Sicht der Gewerkschaft ist das Streikrecht in Österreich aber durch die Verfassung abgesichert.
Die Arbeitgeberseite sagt immer wieder, dass das Recht nicht absolut sei, und Bedingungen für Arbeitsniederlegungen national geregelt werden müssten.
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