Kind beeinträchtigt

Muss Begleitperson an Kassa vollen Preis zahlen?

Oberösterreich
29.03.2026 07:00

Eine Mutter wollte wissen, ob sie den vollen Eintritt zahlen muss, wenn sie mit ihrem beeinträchtigten Sohn einen Ostermarkt besucht. Darüber entbrannte eine hitzige Diskussion mit dem Besitzer der Location. Die „Krone“ weiß, ob es einen Rechtsanspruch für Begleitpersonen gibt.

Es sollte ein schöner Besuch am Ostermarkt in Aurolzmünster in Oberösterreich werden, doch endet mit einem Streit um den Eintritt. „Ich habe den Schlossbesitzer angeschrieben und wollte wissen, ob ich als Begleitung für meinen Sohn Eintritt zahlen muss“, erzählt Barbara S. (47).

Mutter von beeinträchtigtem Sohn
Die Innviertlerin ist Mutter eines Zwölfjährigen, der eine 100-prozentige Behinderung samt Begleitperson im Behindertenpass eingetragen hat. Auf ihre Anfrage kam zurück, dass sie sich an den Veranstalter wenden müsse und – nach längerem Hin und Her – sich wohl schon beim Aufstehen diskriminiert fühle.

Der Zwölfjährige hat eine 100-prozentige Behinderung eingetragen. (Symbolbild)
Der Zwölfjährige hat eine 100-prozentige Behinderung eingetragen. (Symbolbild)(Bild: Gerhard Bartel)

„Ja, könnte man wohl freundlicher formulieren“
Auf „Krone“-Anfrage meinte der Schlossbesitzer, dass er mehrfach mitgeteilt habe, nicht zuständig zu sein, und räumt ein: „Kann man das freundlicher formulieren? Ja, könnte man.“ Der Veranstalter des Ostermarktes bekam den Streit mit und stellte klar, dass der Eintritt für Beeinträchtigte und deren Begleitperson frei sei.

Mit ihrem Sohn wollte die Mutter einen Ostermarkt besuchen.
Mit ihrem Sohn wollte die Mutter einen Ostermarkt besuchen.(Bild: Wolfgang Spitzbart)

Die 47-Jährige sagt, dass sie sich ein dickes Fell zugelegt habe, aber mehr Akzeptanz für geistige Beeinträchtigungen wünsche. „Wenn man nicht im Rollstuhl sitzt oder die Behinderung sofort erkennbar ist, ist die oft schwer zu kriegen.“

Die „Krone“ wollte vom Österreichischen Behindertenrat wissen, ob es einen Rechtsanspruch auf ermäßigten Eintritt für Beeinträchtigte oder Begleitpersonen gibt. „Nein, das obliegt dem Veranstalter oder Dienstleiter“, heißt es aus der Rechtsabteilung.

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