Eine 40-jährige Ungarin wurde in der Schweiz zu 6,5 Jahren Haft verurteilt. Sie hatte 2023 einen Vorarlberger mit dessen eigener Pistole erschossen. Das Gericht wertete die Tat als „vorsätzliche Tötung in Notwehrexzess."
Am Donnerstag hat das Kreisgericht Rheintal in Altstätten (Schweiz) eine 40-jährige Ungarin zu einer Haftstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt. Der Schuldspruch lautet auf vorsätzliche Tötung im Notwehrexzess. Zusätzlich zur Haft wurde ein anschließender Landesverweis von zehn Jahren ausgesprochen. Mit diesem Urteil folgte das Gericht weder der Forderung der Staatsanwaltschaft, die zwölf Jahre Haft gefordert hatte, noch dem Plädoyer der Verteidigung, die auf einen Freispruch gepocht hatte.
Tödlicher Schuss in einer Wohnung in Diepoldsau
Die Tat ereignete sich im September 2023 in der Wohnung eines 43-jährigen Vorarlbergers in der Schweizer Gemeinde Diepoldsau. Die verurteilte Frau, die zuletzt als Tänzerin in einer Bar in Bregenz gearbeitet hatte, schoss dem Mann mit seiner eigenen Pistole in den Kopf. Die beiden kannten sich erst seit drei Wochen. Sie hatten sich am Arbeitsplatz der Frau in Österreich kennengelernt und trafen sich danach regelmäßig.
Nach dem Schuss rief sie nicht sofort den Notruf, sondern kontaktierte einen ihr bekannten Taxifahrer, der die Rettungskräfte alarmieren sollte. Zuvor hätte sie gegoogelt, wie man in der Schweiz einen Notruf ruft – da ihr dies aber zunächst nicht gelungen sei, hätte sie den Taxifahrer um Hilfe gebeten, so die Angeklagte vor Gericht.
Streit um die Interpretation der Tat
Im Mittelpunkt des Prozesses stand die Frage, ob es sich um eine Notwehrhandlung gehandelt hat. Die Beschuldigte gab an, sie habe in Todesangst zur Waffe gegriffen. Der Mann hätte ihr den Mund und die Nase zugehalten, wodurch sie keine Luft mehr bekommen habe. Die Staatsanwaltschaft äußerte Zweifel an dieser Darstellung. Sie argumentierte, dass die Frau auch andere, nicht tödliche Möglichkeiten zur Selbstverteidigung gehabt hätte.
Gericht begründet den Notwehrexzess
Der Richter führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Beschuldigte bewusst auf den Kopf des Mannes gezielt und abgedrückt und somit seinen Tod in Kauf genommen habe. Eine fahrlässige Tötung sei folglich auszuschließen. Anderseits sei die von der Frau geschilderte Bedrohungslage plausibel, dies würden auch Verletzungen an ihrer Lippe untermauern.
Zudem fehle für eine von langer Hand geplante Tötung ein ersichtliches Motiv. Das Gericht ging daher von einer Notwehrsituation aus, die Reaktion darauf sei jedoch unangemessen gewesen, weshalb auf einen Notwehrexzess entschieden wurde.
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