Nicht sein neu entdeckter Glauben, sondern eine Erkenntnis des Berufungssenats am Oberlandesgericht Linz waren ausschlaggebend, dass die Freiheitsstrafe des jungen Verurteilten von Obernberg am Inn von zwölf Jahren zwar bestätigt wurde, allerdings der Widerruf bedingter Vorstrafen aufgehoben wurde.
Das Oberlandesgericht Linz hat am Dienstag die Freiheitsstrafe für einen jungen Mann, der seinen Vater im Jänner 2024 mit neun Messerstichen getötet hat, bestätigt. Er war vom Landesgericht Ried wegen Totschlags zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Zudem wurde vom Erstgericht eine bedingte Entlassung widerrufen, wodurch zu den zwölf Jahren noch 18 Monate dazukamen. Zudem war der vielfach Vorbestrafte in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen worden. Der Angeklagte sprach von Notwehr.
Teilerfolg für Berufung
Das OLG wies zwar die Berufung zurück, gab jedoch der Beschwerde teilweise statt. So wurden die 18 Monate widerrufene bedingte „Strafreste“ entfernt, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Vorgeschichte des mehrfach Verurteilten präge massiv das Strafmaß, weshalb vom erhöhten Strafrahmen für Totschlag – fünf bis 15, statt fünf bis zehn Jahre – Gebrauch gemacht wurde, begründete die Richterin das Festhalten an der zwölfjährigen Freiheitsstrafe. Nachdem schon die Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers beim Obersten Gerichtshof zurückgewiesen worden war, ist das Urteil nun rechtskräftig.
„Habe zu Jesus gefunden“
„Schauen Sie, er wollte mich umbringen, und meine Mum auch. Ich hab‘ mir nicht anders zu helfen gewusst, aber ich wollte ihn nicht umbringen, er ist doch mein Vater. Ich wusste nicht, was ich sonst tun sollte, und auch das, was ich in der Haft getan habe, war ein Wahnsinn. Aber ich habe mich nur gewehrt, und dafür Totschlag bekommen, das ist eine unfaire Strafe“, äußerte sich der mittlerweile 24-Jährige am Berufungsgericht. „Ich bin fertig mit Gewalt, habe inzwischen meinen Weg zu Jesus gefunden. Ich hatte sowieso ein Betretungsverbot, er hätte nur sagen müssen, dass er die Polizei ruft, und ich wäre gegangen. Stattdessen hat er auf mich und meine Mutter geschossen“, so der Verurteilte.
Ich wollte ihn nicht umbringen, er ist doch mein Vater. Ich bin mit Gewalt fertig, habe meinen Weg zu Jesus gefunden.
Der wegen Totschlags verurteilte 24-Jährige bei der Berufungsverhandlung
Neunmal auf Vater eingestochen
Am 19. Jänner 2024 hätte der Mann eine Bäckerlehre antreten sollen, da er aber so sehr unter Drogen stand, konnte er nicht arbeiten gehen. Darüber kam es zum Streit mit seinem stockbetrunkenen Vater. Der Sohn soll diesen geohrfeigt, der 59-Jährige daraufhin ein Gewehr geholt haben. Zweimal schoss er in die Wand. Laut Gutachten habe er auf den Sohn und seine Frau gezielt, aufgrund seiner Alkoholisierung, und weil er keine Brille aufhatte, gingen die Kugeln der Kalaschnikow in die Wand.
In Haft noch gewalttätig
Schließlich hatte sich der damals 22-Jährige ein Messer geschnappt und verletzte den Vater mit neun Stichen so schwer, dass er wenig später im Nachbarhaus verblutete. Im Zuge der Hauptverhandlung wurde die Anklage um den Tatbestand der absichtlich schweren Körperverletzung ausgedehnt. Dem jungen Mann wurde noch vorgeworfen, in der U-Haft einen Mithäftling mit einem Metallrohr auf Kopf und Unterschenkel geschlagen und schwer verletzt zu haben, was er auch zugab.
Einweisung
Die psychiatrische Sachverständige hatte ihm trotz Drogenkonsums zum Tatzeitpunkt Zurechnungsfähigkeit attestiert. Auch wenn zu erwarten sei, dass er, falls die Möglichkeit bestehe, erneut Personen attackieren, berauben oder verletzen könne, hatte die Psychiaterin keine ausdrückliche Empfehlung für eine Einweisung ausgesprochen.
Notwehr kam nicht infrage
Der Staatsanwalt hatte dennoch zusätzlich die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum beantragt, auch der Verteidiger ging davon aus, dass sein Mandant auf unbestimmte Zeit in eine Anstalt eingeliefert werde. Notwehr sei nicht infrage gekommen, weil die Tat aus einem „sthenischen“ Grund – also aus einem Gefühl von Kraft, Stärke und Erregung (etwa Wut, Zorn, Hass oder Rache) und nicht aus einem „asthenischen“ Grund, wie Schwäche, Furcht, Angst oder Verwirrung begangen worden sei.
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