Der Internetkonzern Google darf einem Gerichtsurteil zufolge bei der Einrichtung eines Android-Smartphones nicht seinen E-Mail-Dienst Gmail begünstigen. Beim Erstellen eines Google-Kontos müssten E-Mail-Adressen anderer Anbieter gleichberechtigt erstellt werden können, urteilte das Landgericht Mainz.
Ähnlich muss Google es auch bei den Einrichtungsvorgängen vom App-Store Google Play, dem Onlinenetzwerk YouTube und dem Internetbrowser Chrome handhaben.
Klage durch deutsche E-Mail-Anbieter
Geklagt hatten die deutschen E-Mail-Anbieter GMX und Web.de, die durch ihre Muttergesellschaft 1&1 Mail & Media vertreten wurden, im Oktober 2024. Hintergrund des Rechtsstreits ist die EU-Verordnung über Digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA): Die Parteien stritten laut Urteil um den Umfang der Geltung des Gesetzes.
Im Verlauf des Verfahrens erlaubt Google ab Ende Mai 2025, auch eine Telefonnummer bei der Anmeldung eines Google-Kontos anzugeben – allerdings wurde in diesem Fall laut Gericht automatisch eine Gmail-Adresse generiert. Auch das sei nur zulässig, wenn sichergestellt werde, dass „bei Verwendung der Telefonnummer die im Hintergrund automatisch vergebene Gmail-Adresse für die Nutzenden weder sichtbar noch nutzbar sei“.
Europäische Anbieter für Wahlmöglichkeit
„Nun ist zu hoffen, dass Google die richtigen Schlüsse zieht und die Vorgaben umsetzt, zum Beispiel durch einen Choice-Screen, der Nutzenden direkt bei der Anmeldung die Einrichtung neuer E-Mail-Adressen unterschiedlichster Anbieter ermöglicht“, sagte Anwalt Christian Karbaum von der von 1&1 Mail & Media beauftragten Kanzlei.
„Dies ist ein gutes Zeichen für den Wettbewerb und die Wahlfreiheit der Verbraucher“, erklärte Michael Hagenau, Geschäftsführer von GMX und Web.de. Nutzende „können sich künftig bewusst gegen Gmail und für einen europäischen Anbieter mit Datenspeicherung in einem europäischen Rechenzentrum und strengem Datenschutz entscheiden“.
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