Der Lebensmittelkonzern Rewe übt scharfe Kritik an der jüngst vom Obersten Gerichtshof (OGH) als Kartellobergericht verhängte Rekordkartellstrafe. Das „exorbitante Strafmaß“ von 70 Millionen Euro für „einen Formalverstoß“ sei „massiv unverhältnismäßig“, kritisierte die Billa-Mutter am Donnerstag.
Wie berichtet, erhöhte der OGH die vom Kartellgericht ursprünglich festgesetzte Geldstrafe für Rewe nach Rekursen der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwalts von 1,5 Mio. Euro auf 70 Mio. Euro. Rewe verwies im Hinblick auf den OGH-Entscheid, dass man sich „bei der Vorgehensweise zur Eröffnung und zum gegebenen Zeitpunkt auf die vertretbare Rechtsmeinung verlassen“ habe, dass die Anmietung des betroffenen Standortes in Wels „nicht anmeldepflichtig“ sei.
„Nachhaltig nachteilig für Wirtschaftsstandort“
„Eine nachträgliche Anmeldung fand statt – und die Übernahme des Standortes wurde genehmigt“, betonte die Supermarktkette. „Eine derart drakonische Strafhöhe, um Abschreckungseffekte zu erzielen, ist jedoch nachhaltig nachteilig für den Wirtschaftsstandort Österreich.“
Für Rewe ist die Höhe der Geldstrafe für „einen Formalverstoß“ nicht nachvollziehbar. „Es ist, als würde jemand wegen eines falsch ausgefüllten Parkscheins zur Zahlung einer Strafe verpflichtet, die dem Gegenwert eines neuen Autos entspricht, um zu demonstrieren, dass Parkscheine richtig ausgefüllt werden müssen.
Supermarktkette will „alle rechtlichen Möglichkeiten“ prüfen
Die Supermarktkette will noch „alle eventuellen rechtlichen Möglichkeiten“ prüfen, „um gegen das Urteil vorzugehen“. Gleichzeitig beruhigt das Unternehmen: „Wir werden eine allfällige Strafe schultern, weder Kundinnen und Kunden noch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden dadurch belastet.“
Der Rewe-Fall liegt bereits mehrere Jahre zurück: Mitte 2018 übernahm die damalige Tochtergesellschaft Merkur Warenhandels AG (nun Billa Plus) Verkaufsflächen für einen Lebensmitteleinzelhandel im WELAS Park Einkaufszentrum in Wels, wo zuvor die Weiß Handels GmbH einen Lebensmitteleinzelhandel betrieben hatte. Dieser Vorgang wurde bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zuerst nicht als Zusammenschluss angemeldet.
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