Bedingte Geldstrafe

Nach Tod von Bub in Innsbrucker Klinik: Mediziner verurteilt

Österreich
28.11.2012 16:59
Nach dem Tod des dreijährigen Amel in der Innsbrucker Kinderklinik im April 2010 ist am Mittwoch der behandelnde deutsche Oberarzt am Landesgericht wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 9.000 Euro verurteilt worden. Den Eltern wurden 2.000 Euro Privatbeteiligtenanspruch zuerkannt. Die Verteidigung des Angeklagten hatte zuvor in einer teils emotional geführten Verhandlung versucht, die Gutachten zweier Sachverständiger zu zerpflücken. "Man hat sie falsch informiert", sagte der Oberarzt zu Richter Günther Böhler.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung legten Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde ein. Die Verhandlung war Anfang September wegen der Verlesung weiterer Privatgutachten vertagt worden. Eine ursprünglich ebenfalls angeklagte deutsche Assistenzärztin war beim Prozessauftakt im Jänner 2012 - noch nicht rechtskräftig - freigesprochen worden.

"Mehrere objektive Sorgfaltsverstöße"
Richter Böhler ortete mehrere objektive Sorgfaltsverstöße des angeklagten Oberarztes bei der Behandlung des kleinen Amel. Es habe sich um ein fahrlässiges Delikt gehandelt, wie es jedem, auch einem Arzt, passieren könne. Der Beschuldigte habe sorgfaltswidrig gehandelt, weil er statt der vorgeschriebenen halben Dosis einer phosphathältigen Einlaufflüssigkeit 2,5 Einheiten verabreichen habe lassen. Zudem habe es der Mediziner unterlassen, vor dem dritten Einlauf weiterführende Untersuchungen anzuordnen, meinte Böhler.

"Ein sorgfältiger Arzt hätte die Produktinformationen beachtet und wäre davon ausgegangen, dass es sich um einen off-level-use (über den erlaubten Bereich hinausgehenden Gebrauch, Anm.) handelt", erklärte der Richter. Weiters sei der Tatbestand der objektiven Sorgfaltswidrigkeit erfüllt, weil der Arzt die Verabreichung ein drittes Mal durchführen habe lassen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Dreijährige am sogenannten "Silver-Russell-Syndrom" litt und für sein Alter untergewichtig war.

Arzt beteuerte stets seine Unschuld
Der Oberarzt hatte sich während des gesamten Verfahrens nicht schuldig bekannt. Er meinte vielmehr, dass beide vom Gericht beauftragten Sachverständigen, die in der vorangegangenen Verhandlung ausgesagt hatten, eine "erhebliche Zahl von eklatanten fachlichen Fehlern" begangen hätten. So sei laut dem Angeklagten die Behauptung des pädiatrischen Sachverständigen falsch, dass Amel bei Anwendung bloß einer halben Dosis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verstorben wäre.

Es sei ihm weltweit ein weiterer Fall eines Kindes bekannt, das nach der Verabreichung einer viel niedrigeren Dosis verstorben sei. Der Oberarzt berief sich dabei auf den Schriftverkehr mit dem Autor einer Publikation, auf den sich der Sachverständige in seinem Gutachten berufen habe. Nach Ansicht des Arztes sei der Bub an einer schweren Darmerkrankung, konkret an einer "Darmmotilitätsstörung", verstorben. Diese sei nicht erkennbar gewesen, beteuerte der Arzt wiederholt. Seiner Argumentation zufolge sei die Überdosierung für den Tod nicht ursächlich gewesen.

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