Brisante Chat-Affäre

„Ein Putsch“: Pilnacek zu Geldstrafe verurteilt

Politik
27.04.2023 12:50

Der suspendierte Sektionschef im Justizministerium, Christian Pilnacek, ist am Donnerstag von der Bundesdisziplinarbehörde zu einer Geldstrafe von einem Monatsbezug verurteilt worden. In einem Chat mit dem damaligen Kabinettschef im Finanzministerium hatte er etwa zu einem Rechtsmittel gegen eine Hausdurchsuchung geraten. Damit habe er seine Dienstpflicht verletzt. Von zwei anderen Vorwürfen wurde er freigesprochen. Über die Suspendierung wird schriftlich entschieden.

Pilnacek hatte dem damaligen Kabinettschef im Finanzministerium per Chatnachricht („Das ist ein Putsch“; „Die spielen unfair; nur eine Beschwerde hilft ...“) geraten, Rechtsmittel gegen eine von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) vollzogene Hausdurchsuchung im Finanzministerium sowie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Sachbearbeiter zu erheben.

„Wer vorbereitet Gernot?“
Weiters hatte er sich erkundigt, wer den damaligen Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) auf seine Beschuldigtenvernehmung vorbereitet („Wer vorbereitet Gernot auf seine Vernehmung?“).

Durch die Mitteilung rechtlicher und prozesstaktischer Überlegungen habe Pilnacek seine Dienstpflicht verletzt, hielt die Disziplinarbehörde fest. Zwar habe es sich dabei um eine private Mitteilung gehandelt - da unter anderem aber darin auch Ratschläge zu einem Strafverfahren gegen Blümel enthalten waren, habe Pilnacek davon ausgehen müssen, dass Inhalte weitergegeben werden. Aufgetaucht sind die Chats dann (ohne Zutun Pilnaceks) im U-Ausschuss.

Für eine funktionierende Verwaltung sei es Voraussetzung, dass die Allgemeinheit darauf vertrauen kann, dass Beamte unparteiisch agieren, hielt die Disziplinarbehörde fest. „Das gilt vor allem für den Justizbereich.“

Pilnaceks Handlungen seien aber dazu geeignet, dieses Vertrauen zu erschüttern. Diese könnten den Eindruck entstehen lassen, dass Pilnacek andere Interessen über jene seines Dienstgebers stelle. Darüber hinaus müsse von ihm auch erwartet werden, dass er sich jeder aktiven, gegen die Organe seiner eigenen Behörde gerichteten Vorgehensweisen enthalte.

Von zwei anderen Vorwürfen wurde Pilnacek freigesprochen
In zwei weiteren Punkten wurde Pilnacek dagegen freigesprochen. Einerseits soll er einer Journalistin Amtsgeheimnisse „gesteckt“ und andererseits es unterlassen haben, die Zusendung von ungeschwärzten Aktenbestandteilen aus verschiedenen Verfahren, für deren Bearbeitung er nicht zuständig gewesen sei, zu unterbinden bzw. diese zu melden.

Im ersten Fall habe der Sektionschef zwar tatsächlich Amtsgeheimnisse offenbart - dadurch sei aber weder ein öffentliches noch ein privates Interesse verletzt worden. Im zweiten Fall konnte nicht festgestellt werden, von wem Pilnacek die Dokumente erhalten hat und auch nicht erwiesen werden, dass es sich dabei tatsächlich um Geheimnisse handelt. Damit habe ihn auch keine Meldepflicht getroffen.

In anderen Punkten des Disziplinarverfahren (das Justizministerium hat gegen Pilnacek weitere Vorwürfe erhoben) wurde am Donnerstag noch nicht entschieden, da noch Strafverfahren anhängig sind. Zum Erkenntnis der Disziplinarbehörde gaben weder der Disziplinaranwalt noch Pilnaceks Anwalt Rüdiger Schender eine Erklärung ab - sie ist daher nicht rechtskräftig.

Entscheidung über Suspendierung ergeht schriftlich
Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der im Februar 2021 ausgesprochenen Suspendierung Pilnaceks ergeht erst schriftlich. Zur Suspendierung führte Schender an, dass Pilnacek mittlerweile seit zwei Jahre dienstfrei gestellt sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe aber schon festgestellt, dass die Frage der Dauer in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sei.

Generell merkte er an, dass das Verfahren gegen den Sektionschef natürlich kein gutes Bild für die Justiz abgebe. „Aber es gehören zwei dazu.“ Pilnacek habe kein einziges Mal mediale Statements abgegeben. „Ihm ist bewusst, dass die Justiz Ruhe braucht. Es wäre ihm ein leichtes gewesen, auf viele Eigentümlichkeiten des Verfahren hinzuweisen.“

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