Während Lockdown

Gartenparty: Einschreiten der Polizei war richtig

Oberösterreich
18.01.2022 11:48

Im April 2021 kam es auf einem Grundstück am Linzer Stadtrand immer wieder zu Zusammenkünften von mehreren Erwachsenen und auch Kindern. Und das, obwohl es die damals gültigen Corona-Regeln nicht legal zuließen. Die Veranstalter und Teilnehmer beschrieben sich selbst als „Selbsthilfegruppe“, die für psychosoziale Therapie gemeinsam Gartenarbeiten machen würden. Polizisten schritten ein und kontrollierten die Ausweise, lösten die Veranstaltung aber nicht auf. Der Vereinsobmann erhob trotzdem Beschwerde bei Landesverwaltungsgericht, dieses gab nun den einschreitenden Beamten recht.

Auf einem Grundstück am Stadtrand von Linz fand im April 2021 gegen 18 Uhr eine Zusammenkunft von mehreren erwachsenen Personen und mehreren Kindern (insgesamt mehr als 20 Personen) statt, bei der einerseits Gartenarbeit verrichtet, andererseits auch gegessen, getrunken, Musik gehört und in der Folge gefeiert wurde.

Zu dieser Art von Zusammenkunft kam es auf dem Grundstück im Vorfeld bereits mehrfach. Im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Linz als zuständige Gesundheitsbehörde wurden daher mehrere Polizeistreifen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Covid-19-Regelungen zusammengezogen.

Ausweiskontrolle
Die einschreitenden Polizeibeamten verschafften sich Zutritt zum Grundstück und unterzogen die anwesenden Personen einer Ausweiskontrolle bzw. Identitätsfeststellung. Die Zusammenkunft wurde von den einschreitenden Polizeiorganen nicht aufgelöst und das Grundstück in Abstimmung mit der belangten Behörde auch nicht geräumt. Die Beamten händigten die Dienstnummer des Einsatzleiters auf Ersuchen von Anwesenden aus und beendeten den Einsatz.

Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Gegen diese Polizeimaßnahme erhob ein Teilnehmer wegen Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte in der Hauptsache vor, dass er Obmann eines Vereines sei, der eine Vereinsversammlung abgehalten habe, die durch vereinsinterne Selbsthilfegruppen (für Gartenarbeiten als psychosoziale Therapie) gestaltet worden sei.

Während der Arbeit der Selbsthilfegruppen sei das Grundstück plötzlich von Polizeikräften gewaltsam gestürmt und besetzt sowie die Versammlung für aufgelöst erklärt worden. Die Versammlungsfreiheit sei ein Grundrecht und außerdem würde es sich bei Zusammenkünften von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen um eine Ausnahmebestimmung der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung handeln.

Gerechtfertigt und verhältnismäßig
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens samt öffentlicher Verhandlung - zu welcher der beschwerdeführende Vereinsobmann selbst nicht erschienen ist - zum Ergebnis, dass die Maßnahmenbeschwerde zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen war.

Die Öffnung des Gartentores zum Betreten des Grundstückes zur Kontrolle der Einhaltung der Covid-19-Regelungen erfolgte nicht gewaltsam und war im Lichte der zu diesem Zeitpunkt geltenden Covid-19-Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig. Entgegen den Behauptungen des Vereinsobmannes wurde die Auflösung der Zusammenkunft von der Polizei nicht angeordnet und dadurch trat auch keine Behinderung an der Ausführung anderer Tätigkeiten wie der Gartenarbeit ein.

Keine Selbsthilfegruppe
Die anwesenden Personen leisteten den Kontrollen zudem auch freiwillig Folge. Der Vereinsobmann machte mit der Beschwerde außerdem Rechte anderer Personen geltend, wofür ihm aber wiederum die Legitimation fehlt. Die Sitzung einer „Selbsthilfegruppe“ im Sinne einer Ausnahme von den Covid-19-Regelungen konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, lediglich die Ausübung von Gartenarbeit. Die Polizisten durften demnach vor Betreten des Grundstücks auch von einer untersagten Zusammenkunft ausgehen.

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