"Ein strafrechtlich relevanter Tatbestand ist nicht erfüllt, zumal das Schreiben allem Anschein nach nur der kurzfristigen politischen Stimmungsmache dient und nicht geeignet ist, konkrete Personen unmittelbar zu einem konkreten rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen", so Schweifer. Untersucht wurde, ob es sich bei dem Schreiben um eine Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraf 224 StGB) handle. Wird das Vorliegen eines strafrechtlichen Tatbestands verneint, kommt es zu keinen weiteren Erhebungen.
Gefälscher Brief an Niessl
In dem gefälschten, mit 30. November des Vorjahres datierten Schreiben wurde dem Landeshauptmann mitgeteilt, dass im Ministerium intern als Standort für ein Erstaufnahmezentrum "des Öfteren" Eberau genannt werde. Der Standort solle auch "Mitte Dezember" offiziell bekanntgegeben werden. Aus dem Büro der Innenministerin hieß es dazu, der Brief sei "definitiv eine Fälschung".
Am Montag hatte die SPÖ Burgenland ihrerseits ebenfalls eine Anzeige wegen Urkundenfälschung angekündigt. Nachdem das Verfahren im Hinblick auf diesen Tatbestand eingestellt wurde, müssten allerdings zusätzliche neue Argumente vorgebracht werden, um die Angelegenheit weiter zu verfolgen.
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