War es ein Sturz im Alkoholrausch oder eine brutale Attacke? Um diese Frage drehte sich ein Prozess gegen einen 51 Jahre alten Letten am Landesgericht Feldkirch.
Faustschläge oder Stürze im Alkoholrausch? Für die schweren Verletzungen seiner damaligen Lebensgefährtin hatte der 51-jährige Lette bereits am ersten Verhandlungstag im September eine Erklärung parat: Die Frau falle häufig hin, wenn sie betrunken sei, und habe sich früher auch schon selbst verletzt.
Darum geht es: Am 26. Jänner 2026 soll der in der Schweiz lebende Arbeiter seine Partnerin in Lustenau zu Boden gestoßen, ins Bett gezerrt und ihr ein Kissen aufs Gesicht gedrückt haben. Danach soll er mehrfach zugeschlagen haben. Die Folgen: Hämatome, Schürfwunden an beiden Knien, eine Blutansammlung von der Stirn bis zum Auge sowie Blutungen im Schädelinneren.
Bei der ersten Verhandlung hatte der Angeklagte sämtliche Vorwürfe bestritten. Seine damalige Partnerin habe Sex gewollt. Er habe jedoch nicht weitermachen wollen, weil sie ihr Gesicht nicht gewaschen hätte. Danach sei sie in die Küche gegangen und habe Alkohol getrunken. „Sie hatte einen Rausch“, behauptete der 51-Jährige.
Brisantes Gutachten zu den Verletzungen
Für die massiven Verletzungen hatte er keine Erklärung. Brisant: Laut gerichtsmedizinischem Gutachten entstehen Verletzungen wie jene im Augenbereich typischerweise durch Faustschläge. Die Verteidigung wollte das nicht gelten lassen und beantragte weitere Gutachten. Sogar der Hund der Frau wurde zum Thema. Hätte das Tier bei einem Angriff auf sein Frauchen eingegriffen? Auch eine mögliche Selbstverletzung sollte überprüft werden. Weil die Verteidigung auf einer persönlichen Einvernahme der Gerichtsmedizinerin bestand, wurde der Prozess im September auf unbestimmte Zeit vertagt.
Angeklagter erbat sich nach Schuldspruch Bedenkzeit
Am Freitag folgte nun das Urteil: sechs Monate bedingte Haft und 4000 Euro Geldstrafe. Zudem muss der 51-Jährige dem Opfer 1500 Euro Schmerzensgeld bezahlen. Der Angeklagte, der bis zuletzt jede Misshandlung bestritten hatte, erbat sich drei Tage Bedenkzeit. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
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