Ein Österreicher und eine Serbin ließen sich im Ausland mit 19 bzw. 16 Jahren verheiraten. In Österreich wurde die Ehe vom Bezirksgericht Feldkirch für nichtig erklärt – diese Entscheidung bestätigte nun der Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Regelung für das Mindestalter für eine Eheschließung in Österreich von 18 Jahren bestätigt. Anlass für die Entscheidung war der Antrag eines Österreichers und einer Serbin, die im Alter von 19 bzw. 16 Jahren in Serbien geheiratet hatten. Nach dem Umzug der Frau nach Österreich hatte das Bezirksgericht Feldkirch die Ehe aber für nichtig erklärt.
Der Nationalrat hatte 2025 einstimmig die Möglichkeit abgeschafft, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen. Die beiden Antragsteller hatten hingegen vorgebracht, es sei unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt, eine Eheschließung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter allen Umständen zu verbieten.
Minderjährige könnten auch geschützt werden, indem ein minderjähriger Verlobter im Einzelfall vom Gericht für ehefähig erklärt werden kann, wenn die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit vorliegen, lautete das Argument der beiden Antragsteller. Das Paar erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung und stellte aus diesem Anlass den Antrag an den VfGH.
Kinderehen verhindern
Der VfGH hielt in seiner Entscheidung hingegen fest, dass das Parlament den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn es die Ehefähigkeit ohne Ausnahme an die Volljährigkeit knüpft. Die Regelung diene „dem im öffentlichen Interesse gelegenen Ziel, Minderjährige unter Berücksichtigung des Kindeswohls vor zu früher Heirat zu schützen und Kinder- und Zwangsheiraten zu verhindern“.
„Weitreichende Konsequenzen“
Die Gesetzeslage trage auch dem Umstand Rechnung, so der VfGH in seiner Entscheidung, dass eine Eheschließung „weitreichende persönliche, soziale und rechtliche Konsequenzen“ für die Partner nach sich ziehe. Da die angefochtene Regelung lediglich den Zeitpunkt aufschiebt, zu dem eine Ehe wirksam geschlossen werden kann, sei das Recht auf Eheschließung damit nicht beeinträchtigt.
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