Joggerin totgebissen:

Halterin wollte für „Killer-Hunde“ nicht bezahlen

Oberösterreich
30.10.2026 11:53
Porträt von Krone Oberösterreich
Von Krone Oberösterreich

Sie wollte ihre Hunde zurück, wies Ansprüche des Opfers bzw. deren Hinterbliebenen zurück und wollte auch nicht für deren Unterbringung und Tötung der „Killer-Hunde“ zahlen. Jetzt gab´s nach der tödlichen Attacke auf eine Joggerin in Naarn für die Hundehalterin die nächste Schlappe vor Gericht. Sie muss für die Hunde zahlen!

Es geht um 12.046,60 Euro. Diesen Betrag schrieb die Behörde der heute 39-jährigen Hundehalterin für die Unterbringung von drei abgenommenen und schlussendlich die Tötung von zwei dieser Tiere vor. Diese beiden Hündinnen waren mit Rüden „Elmo“ an der tödlichen Attacke auf Herta A. (60) vor zwei Jahren in Naarn dabei gewesen. Der dritte abgenommene Hund war nicht dabei, aber im Besitz der Frau, über die dann ein Hundehalteverbot verhängt worden war.

Die ehemalige Hundehalterin erhob gegen die Kosten Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht OÖ. „Sie wandte sich insbesondere gegen die Höhe und Notwendigkeit einzelner Kosten und brachte vor, dass die Hunde auch anderweitig hätten untergebracht werden können“, heißt es seitens des Gerichts. 

Nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 sind die Kosten für die Unterbringung abgenommener Hunde grundsätzlich von der Hundehalterin oder dem Hundehalter zu tragen. „Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig von einem Verschulden. Sie umfasst nicht nur die eigentliche Unterbringung, sondern auch notwendige Transporte, veterinärmedizinische Leistungen und sonstige erforderliche Maßnahmen wie im vorliegenden Verfahren zum Beispiel die Kosten der schmerzlosen Tötung. Diese Kosten sind auch nach dem Entzug des Eigentums an den Hunden bis längstens ein Jahr ab rechtskräftigem Eigentumsentzug der bisherigen Halterin bzw. der bisherigen Eigentümerin vorzuschreiben“, begründet das Gericht die Ablehnung der Beschwerde.

In einem Punkt bekam Hundehalterin recht
Nur in einem Punkt gab man dem Einspruch recht: Die verhaltensmedizinische Evaluierung zur Feststellung der besonderen Gefährlichkeit der beiden an der Attacke beteiligten Hunde war nicht mehr nötig, da nach dem tödlichen Angriff diese Gefährlichkeit angenommen werden konnte. Diese Kosten durften also nicht vorgeschrieben werden.

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