Handy kaputt?

Recht auf Reparatur startet: Das müssen Sie wissen

Österreich
01.10.2026 10:54
Porträt von krone.at
Von krone.at

Ein kaputtes Handy, eine streikende Waschmaschine oder ein defekter Staubsauger muss künftig nicht mehr automatisch im Müll landen. Mit heute, 1. Oktober, haben Konsumentinnen und Konsumenten neue Rechte – und auch Hersteller kommen stärker in die Pflicht. Was das konkret bedeutet, hängt allerdings davon ab, wann das Gerät gekauft wurde und um welches Produkt es sich handelt.

Mit dem heutigen Inkrafttreten des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (WaRUG) wird die 2024 beschlossene EU-Warenreparaturrichtlinie in Österreich umgesetzt.

Ein Jahr mehr Gewährleistung
Eine wichtige Neuerung betrifft die Gewährleistung: Tritt innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist ein Mangel auf und entscheidet sich der Kunde für eine Reparatur statt eines Austauschs, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für die gesamte Ware einmalig um ein Jahr. Sie beträgt damit insgesamt drei Jahre ab der ursprünglichen Übergabe.

Wichtig: Diese neue Regelung gilt für Kaufverträge, die nach dem 30. September 2026 abgeschlossen werden.

Für den konkret reparierten Teil beginnt nach der Reparatur weiterhin eine neue zweijährige Gewährleistungsfrist.

Hersteller müssen länger reparieren
Neu ist außerdem eine Reparaturpflicht für bestimmte Produktgruppen. Hersteller müssen auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Reparatur anbieten, solange der jeweilige gesetzlich vorgesehene Reparaturzeitraum noch läuft.

Betroffen sind unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Fernseher, Monitore, Staubsauger, Mobiltelefone und Wäschetrockner. Auch leichte batteriebetriebene Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter können unter die neuen Bestimmungen fallen.

Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist und entweder kostenlos oder zu einem angemessenen Preis angeboten werden. Eine Reparatur darf außerdem nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Gerät zuvor bereits von einem anderen Reparaturbetrieb repariert wurde. Je nach Produkt gilt die Reparaturpflicht grundsätzlich zwischen sieben und zehn Jahren ab dem letzten Inverkehrbringen.

Hersteller müssen Preise offenlegen
Auch bei den Kosten gibt es neue Vorgaben: Hersteller müssen auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen der betroffenen Produkte veröffentlichen. Wer einen unabhängigen Reparaturbetrieb beauftragen möchte, kann das weiterhin tun. Wer sich allerdings ausdrücklich auf die gesetzliche Reparaturpflicht berufen will, muss sich grundsätzlich an den Hersteller wenden.

Ab 31. Juli 2027 soll außerdem eine europäische Online-Plattform die Suche nach Reparaturbetrieben und den Vergleich von Angeboten erleichtern.

AK fordert weitere Schritte
Die Arbeiterkammer begrüßt die neuen Rechte grundsätzlich, sieht aber noch Lücken. Die Reparaturpflicht sollte ihrer Ansicht nach auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden – etwa auf Spielzeug sowie Garten- und Haushaltswerkzeuge. Zudem fordert die AK Vorgaben, die Produkte leichter reparierbar machen, mehr Transparenz bei Ersatzteilpreisen sowie Verbesserungen bei Gewährleistungs- und Beweislastregeln.

Ein weiterer Punkt betrifft die finanzielle Förderung: Die mit Ende 2026 auslaufende „Geräte-Retter-Prämie“ müsse aus Sicht der AK durch eine dauerhafte Maßnahme ersetzt werden. Das Ziel des neuen Rechts ist klar: Defekte Produkte sollen seltener ausgetauscht oder entsorgt werden. Stattdessen soll sich eine Reparatur häufiger lohnen – und damit auch weniger Elektroschrott entstehen.

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