Strafe abgewandt

Nicht jeder Wirt haftet für Alkofahrt seiner Gäste

Tirol
29.09.2026 05:30

Sie half einem Gast nur ins Auto – kurz darauf fuhr er betrunken los. Die Polizei wollte der Chefin eines Lokals in Innsbruck Beihilfe anlasten. Doch daraus wurde schlussendlich nichts ...

Es klingt zunächst nach einem klaren Fall: Ein Gast verlässt ein Lokal, setzt sich alkoholisiert ans Steuer und fährt davon. Doch haftet deshalb automatisch auch die Wirtin?

Beihilfe zu Verwaltungsübertretung?
Genau das wollte die Landespolizeidirektion Tirol zunächst der Betreiberin eines Innsbrucker Cafés vorwerfen. Die Frau soll einem Lokalgast, der später mit fast zwei Promille unterwegs war, das Auto überlassen und damit vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet haben.

Zitat Icon

Entscheidend ist, ob ein Wirt von der geplanten Alkofahrt wusste oder zumindest konkrete Gründe hatte, mit einer zu rechnen.

Anwalt Karl Hepperger

„Meine Mandantin hat dem Mann lediglich geholfen, in sein Auto zu steigen, damit er sich dort ausruhen kann“, entgegnete der Innsbrucker Anwalt Karl Hepperger dem Vorwurf. Dass er alkoholisiert gewesen sei, hätte sie nicht erkennen können. Noch viel weniger habe sie gewusst, dass er tatsächlich losfahren werde.

Keine Haftung ohne entsprechenden Vorsatz
Und vor allem: Das Auto gehörte ihr gar nicht. Sie sei weder Eigentümerin noch verfügungsberechtigt gewesen und habe dem Mann daher das Fahrzeug auch nicht „überlassen“ können. Ihr Rechtsvertreter verwies zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Für eine Bestrafung als Beitragstäter braucht es den entsprechenden Vorsatz. Wer keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit eines Gastes hat und nicht weiß, dass dieser anschließend alkoholisiert wegfahren will, kann freilich auch nicht allein aufgrund seiner Funktion als Lokalbetreiber dafür verantwortlich gemacht werden.

Die Argumente überzeugten letztendlich auch die zuständige Behörde: Die Landespolizeidirektion Tirol stellte das Verwaltungsstrafverfahren, bei dem der Wirtin eine satte Geldstrafe in Höhe von 1600 bis sogar 5900 Euro gedroht hätte, ein.

Die klare Botschaft des Falls lautet: Ein Wirt ist nicht automatisch der Aufpasser für jede Autofahrt seiner Gäste. Entscheidend sind dabei immer Wissen, konkrete Umstände – und vor allem der erforderliche Vorsatz.

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