Das Kartellgericht hat auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) eine Geldbuße in Höhe von EUR 65.000 gegen die Messezentrum Salzburg GmbH („Messezentrum Salzburg“) wegen unrichtiger und irreführender Angaben in einer Zusammenschlussanmeldung verhängt. Problematisch war offenbar eine nicht-kontrollierende Beteiligung an der Design Center Linz Betriebsgesellschaft.
Das Messezentrum Salzburg meldete am 27. Mai 2024 einen Zusammenschluss mit der EAFINITY Beteiligungsverwaltungs GmbH (in Folge „EAFINITY“) bei der BWB an (siehe Z-6594). Gegenstand war der Erwerb des Betriebs bestimmter Messen im Messezentrum Salzburg sowie im Design Center Linz durch das Messezentrum Salzburg.
Im Zuge der Prüfung des Zusammenschlusses wurde bekannt, dass das Messezentrum Salzburg mit dem Zusammenschlussvorhaben auch eine nicht-kontrollierende Beteiligung an der Design Center Linz Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG und damit an einem direkten Wettbewerber übernehmen würde.
Unrichtige Angaben
Damit wurden wesentliche Aspekte des Zusammenschlusses nicht bzw. nur unvollständig ausgeführt und dadurch unrichtige und irreführende Angaben in der Zusammenschlussanmeldung gemacht. Unrichtige bzw. irreführende Angaben in Zusammenschlussanmeldungen können Geldbußen nach sich ziehen. Die BWB stellte daher beim Kartellgericht einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße.
Das Kartellgericht stellte fest, dass die Zusammenschlussanmeldung unrichtige und irreführende Angaben enthielt. Es wurde vor der Behörde nicht offengelegt, dass mit dem Erwerb EAFINITY auch der Erwerb einer nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligung an einem Wettbewerber sowie damit verbundener wettbewerblich relevanter Kontroll-, Einsichts- und Entsendungsrechte einhergingen. Das Kartellgericht folgte dem Antrag der BWB und verhängte eine Geldbuße in Höhe von EUR 65.000. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Verpflichtungszusagen
Das Messezentrum Salzburg kooperierte sowohl während des Zusammenschlussverfahrens als auch nach dessen Abschluss umfassend und kontinuierlich mit der BWB. Zudem verpflichtete sich das Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Auflagen (Verpflichtungszusagen), stellte den vorgebrachten Sachverhalt außer Streit und gab ein Anerkenntnis ab. Vor diesem Hintergrund erachtet die BWB die verhängte Geldbuße aus general- und spezialpräventiven Erwägungen als angemessen und ausreichend.
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