Ein 20-Jähriger und ein 18-Jähriger saßen unter anderem wegen Raub, schwerer Erpressung und Nötigung in Innsbruck vor Gericht. Beide fassten eine Haftstrafe aus.
Die beiden Tiroler spielten ihrem Opfer wirklich äußerst unschön mit. Laut Anklage der Staatsanwaltschaft haben die jungen Männer (20, 18) diesem nämlich zuerst einen kleinen Geldbetrag abgenötigt, ihn in weiterer Folge mit der Androhung, ansonsten etwas sehr Persönliches über ihn preiszugeben, zu einer Überweisung eines weiteren Geldbetrages gezwungen und zudem Druck ausgeübt, vor der Polizei falsch auszusagen.
Man habe lediglich versucht, den ebenfalls jungen Mann zu stellen, da dieser „pädophil ist“, hieß es vonseiten der Angeklagten. In dieser Hinsicht gäbe es sogar ein Beweisvideo, sagten beiden Burschen gleichlautend aus. Damit, dass sie ihm Geld abnahmen und ihn zu einer Überweisung zwingen wollten, hätten sie zudem nur „emotionalen Schaden“ hinterlassen wollen.
Sie waren teilweise geständig und der Erstangeklagte hat Schadenersatz geleistet.
Richterin Andrea Steffan
Staatsanwältin zog Motivlage in Zweifel
Die Staatsanwältin zog diese Motivlage vehement in Zweifel. Vielmehr sei es so gewesen, dass sie mit der Aktion, in der auch „Watschen“ gegen ihr Opfer inkludiert waren, dieses dazu bringen wollten, eine Anzeige gegen einen ihrer Freunde zurückzuziehen. „Das Thema Pädophilie war nur ein Vorwand zur Demütigung“, war sie sich sicher, zumal er diese „Beichte“ dann schließlich sowohl telefonisch vor seiner Mutter als auch vor der Polizei habe ablegen müssen.
Richterin überzeugt: „Das war nur ein Vorwand“
Richterin Andrea Steffan und der Schöffensenat sprachen die beiden Männer schließlich schuldig: Der Erstangeklagte fasste 18 Monate unbedingte Haftstrafe aus, der Zweitangeklagte eine teilbedingte Haft von ebenfalls 18 Monaten, von denen ihm aber zwölf auf Bewährung nachgesehen werden. „Sie waren teilweise geständig und der Erstangeklagte hat Schadenersatz geleistet“, führte Steffan als Milderungsgründe ins Rennen. Erschwerend sei hingegen zu werten gewesen, dass der Erstangeklagte bereits vorbestraft sei, bei beiden mehrere Straftatbestände zusammengekommen seien sowie die Tat gemeinsam begangen worden sei.
Die beiden Urteile sind bereits rechtskräftig.
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