Rund 300.000 Menschen in Österreich haben zurzeit keine Beschäftigung. Doch auf Äckern und Feldern fehlen zuhauf helfende Hände für die Ernte. Im Burgenland ist sogar das Kontingent für Erntehelfer aus Drittstaaten bereits ausgeschöpft. Warum heimische Arbeitskräfte diese Lücke nicht schließen. Was sich bei Lohn und Arbeitsbedingungen ändern müsste. Und was Dienstgebern droht, wenn sie „moderne Sklaverei“ betreiben.
Ohne zusätzliche Helfer wäre die Ernte für viele landwirtschaftliche Betriebe im Burgenland kaum rechtzeitig zu bewältigen. Vor allem in arbeitsintensiven Kulturen wie Weinbau, Spargel, Erdbeeren sowie Obst- und Gemüseanbau kommt man nicht mehr ohne sie aus. Weil sich nur wenige Österreicher für die Saisonarbeit bewerben – die Tätigkeiten sind körperlich anstrengend und finden häufig unter großer Hitze statt – griffen viele Unternehmen bisher auf Arbeitskräfte aus Ungarn, Rumänien und der Slowakei zurück.
Seit 1. Jänner 2026 gilt für Erntehelfer im Burgenland laut Kollektivvertrag ein Mindestlohn von 1.870,96 Euro brutto pro Monat bei Vollzeit. Dennoch wird es immer schwieriger, ausreichend Personal aus den besagten Ländern für Ernte-, Sortier- und Verpackungsarbeiten zu finden. Der Grund: Löhne und Beschäftigungsmöglichkeiten der Erntehelfer haben sich in ihren Heimatländern verbessert. Um dem strukturellen Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken, hat die Landwirtschaftskammer daher heuer das Kontingent an Erntehelfern aus Drittstaaten – die meisten kommen aus Serbien, Bosnien, Mazedonien, Georgien und der Ukraine – erstmals um 30 Prozent aufgestockt. Doch schon jetzt ist es vollkommen ausgeschöpft.
Verstöße, die an moderne Sklaverei erinnern
Während die Landwirtschaft also weiter darum kämpft, genügend Saisonarbeitskräfte zu finden, gibt es in Österreich aktuell fast 300.000 Arbeitslose. Im Burgenland sind es rund 8000. Könnte man auch sie kurzfristig als Erntehelfer gewinnen, sofern körperliche Anforderungen und Qualifikationen passen? „Ja, auf jeden Fall! Höhere Löhne könnten dabei ein Anreiz sein. Aber auch die Arbeitsbedingungen müssten verbessert werden. So sollten Trinkwasser, Mobil-WCs und Waschräume zumindest überall zur Verfügung gestellt werden“, sagt die promovierte Juristin Márta Pinkert von der Produktionsgewerkschaft PRO-GE Burgenland. Sie ist als Arbeitnehmervertreterin für Erntehelfer hierzulande zuständig.
Viele Landwirte weisen allerdings jetzt schon darauf hin, dass ihr finanzieller Spielraum aufgrund von Wettbewerb und niedrigen Verkaufspreisen landwirtschaftlicher Produkte begrenzt ist. Das darf aber nicht heißen, dass man sich als Dienstgeber etwa Sonderzahlungen oder die Urlaubsersatzleistung erspart. „Vor zehn Jahren noch waren solche schweren Verstöße gang und gäbe. Sie erinnerten an moderne Sklaverei. Mittlerweile hat sich die Situation gebessert. Viele Saison- und Erntehelfer kennen ihre Ansprüche aber immer noch nicht. Deshalb informieren wir regelmäßig über Rechte wie Lohn, Arbeitszeit, Krankenstand und Urlaub“, sagt Pinkert.

Diese Rechte haben Erntehelfer
Fakt ist: Erntehelfer und Saisonarbeiter müssen vom Arbeitgeber ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Zudem sind die geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dazu zählt insbesondere der Anspruch auf den im Kollektivvertrag festgelegten Lohn: „Der Arbeitgeber darf nicht weniger als den kollektivvertraglich vorgesehenen Mindestlohn bezahlen. Der Lohn muss korrekt und nachvollziehbar abgerechnet werden. Bei Unklarheiten ist es sinnvoll, eine Überprüfung durch die Gewerkschaft vornehmen zu lassen, was nur dann möglich ist, wenn der Betroffene Mitglied bei der Gewerkschaft ist.“
Immer mehr Beschäftigte in der Landwirtschaft würden daher der Gewerkschaft beitreten. Denn auch in dieser Branche hätten die Menschen erkannt, dass sie nur gemeinsam stark sind. Außerdem steige der kollektivvertragliche Mindestlohn in direktem Verhältnis zur Zahl der Gewerkschaftsmitglieder.
„Auch die Arbeitszeit ist gesetzlich und kollektivvertraglich geregelt. In der Erntezeit sind Überstunden häufig. Diese müssen jedoch grundsätzlich bezahlt oder durch Zeitausgleich abgegolten werden, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht. Zudem gelten gesetzliche Ruhezeiten“, so Pinkert.
Um nachvollziehen zu können, ob Überstunden richtig abgerechnet bzw. ausgeglichen worden sind, sind sorgfältig geführte Arbeitszeitaufzeichnungen unverzichtbar.
Anspruch auf Urlaub
Und was passiert, wenn Erntehelfer oder Saisonarbeitskräfte krank werden? „In diesem Fall müssen sie den Arbeitgeber möglichst rasch informieren. Während des Krankenstands besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum. Danach kann unter Umständen ein Anspruch auf Krankengeld durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bestehen.“
Selbstverständlich erwerben Erntehelfer auch Anspruch auf Urlaub. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen entsteht dieser anteilig. Kann der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht konsumiert werden, muss er in der Regel finanziell abgegolten werden. Dabei ist es aber wieder wichtig, dass eine genaue Urlaubsaufzeichnung zur Verfügung steht.
Das droht Dienstgebern
Und was, wenn Betriebe Saisonarbeitskräfte unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn entlohnen, keine ordnungsgemäßen Lohnabrechnungen ausstellen, Sozialabgaben nicht leisten, Beschäftigte falsch einstufen (z. B. als „Praktikanten“) oder sie für systematische Schwarzarbeit einsetzen? „Dann drohen arbeitsrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Verstöße sind leider keine Seltenheit. Deshalb gibt es in der Landwirtschaft und bei Saisonarbeit regelmäßige Schwerpunktkontrollen durch Finanzpolizei, Österreichische Gesundheitskasse und Arbeitsinspektorat.“
Auch die Gewerkschaft PRO-GE Burgenland führe gemeinsam mit den Aktivisten der Sezonieri Kampagne regelmäßige Feldaktionen durch. Im Zuge einer solchen Aktion werden die arbeitenden Menschen direkt auf den Feldern persönlich aufgesucht und über ihre Rechte informiert. Es werden Infomaterialien in der jeweiligen Muttersprache verteilt, und die Leute werden auf die Wichtigkeit der Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft aufmerksam gemacht, denn ohne Gewerkschaft gibt es keinen Kollektivvertrag, und ohne Kollektivvertrag u.a. keine Sonderzahlungen.“
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