Ex-LIVA-Geschäftsführer Dietmar Kerschbaum hatte gegen seine Entlassung geklagt und rund eine halbe Million Euro Entschädigung gefordert. Nach der Absage in erster Instanz kam nun auch das Oberlandesgericht Linz zu der Entscheidung, die Kündigung sei rechtens gewesen. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht.
Dietmar Kerschbaum war von 1. Juli 2017 bis zu seiner Entlassung am 9. Juli 2024 bei der Linzer Veranstaltungsgesellschaft als künstlerischer Geschäftsführer beschäftigt. Er meinte, dass seine Kündigung unrechtmäßig gewesen sei, weil kein Kündigungsgrund vorgelegen habe. Daher begehrte er unter anderem die Zahlung einer Kündigungsentschädigung in der Höhe von 482.572 Euro brutto sowie die Feststellung der Haftung für weitere Teilbeträge der Kündigungsentschädigung.
Das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht hatte dieses Begehren mittels in erster Instanz abgewiesen.
12.650 Euro für Handy
Über die weiteren erhobenen Ansprüche wurde noch nicht entschieden. Das Landesgericht Linz ging davon aus, dass Kerschbaum den ihm unterstellten Leiter der Personalabteilung der LIVA angewiesen habe, ihm einen monatlichen Aufwandsersatz für ein beruflich genutztes, aber in privatem Eigentum stehendes Mobiltelefon auszuzahlen – ohne Genehmigung dafür einzuholen. Insgesamt erhielt Kerschbaum zwischen 2017 und 2024 auf diese Weise 12.650,88 Euro.
Untreue im Dienst
Nach Ansicht des Landesgerichts Linz stellt das eine erhebliche Pflichtverletzung dar, sodass der Entlassungsgrund der Untreue im Dienst gegeben ist. Das Klagebegehren auf Kündigungsentschädigung wurde daher in erster Instanz abgewiesen.
Gegen Interesse der LIVA gehandelt
Der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wurde am Oberlandesgericht (OLG) Linz nicht Folge gegeben. Auch dort kam man zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt hatte, und ein Entlassungsgrund vorlag. Außerdem habe Kerschbaum Handlungen gesetzt, die den Interessen der LIVA widersprochen hätten – etwa die Verlängerung eines für die LIVA nutzlosen Sponsoringvertrags.
Unfairer Vorteil
Weiters hatte er Informationen für sein Auswahlhearing genutzt, die ihm bereits im Vorfeld – darunter die vorgesehenen Fragen – von Ex-Bürgermeister Klaus Luger übermittelt worden waren. Diese Pflichtverletzungen waren geeignet, um das Vertrauen der LIVA nachhaltig und tiefgreifend zu erschüttern und die Entlassung zu rechtfertigen.
Rechtskräftig ist die Entscheidung aber noch nicht: Der Kläger kann sich mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof wenden.
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