Das aktuelle Unwetter kann ganze Täler für Stunden oder sogar Tage abschneiden, das Pendeln zur Arbeit ist dann unmöglich. Der ÖBG Tirol informiert über gerechtfertigtes Fernbleiben – aber es gibt auch eine wichtige Pflicht gegenüber dem Chef.
Wer aufgrund von Naturereignissen wie Murenabgängen, heftigen Schneefällen, Stürmen oder Überflutungen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. „Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, informiert Tirols geschäftsführende ÖGB-Landesvorsitzende Sonja Föger-Kalchschmied aus aktuellem Anlass.
„Alles Zumutbare“ muss unternommen werden
Trotz der aktuellen Vorkommnisse können Arbeitnehmer nicht einfach daheim bleiben. „Man muss alles Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen“, informiert Föger-Kalchschmied.
Man muss alles Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen.

Sonja Föger-Kalchschmied, ÖBG-Vorsitzende in Tirol
Bild: Manuel Schwaiger
Zu Hause bleiben, wenn auch der Kindergarten zu ist
Wenn Kindergarten oder Kinderkrippe geschlossen bleiben und keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung besteht, können Eltern ebenfalls zu Hause bleiben. „Auch in diesem Fall brauchen Beschäftigte keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten“, informiert die Tiroler Gewerkschafterin.
Entgelt muss weiter gezahlt werden
In Katastrophenfällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung. Seit 2014 gilt diese nicht nur für Angestellte, sondern auch für Arbeiter. Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich geregelt ist, gab es bis 2013 bei den Arbeitern abweichende Regelungen. Laut ÖGB habe man sich aber erfolgreich für diese Angleichung eingesetzt.
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