Versicherung unkündbar

„Wie komm ich da bloß wieder raus?“

Ombudsfrau
18.06.2026 13:37
Porträt von Ombudsfrau
Von Ombudsfrau

Trotz veränderter Wirtschaftslage und Zahlungsschwierigkeiten wollte eine Rechtsschutzversicherung den Vertrag mit einem Wiener nicht ändern oder kündigen. Die Ombudsfrau konnte helfen.

Weil er aus seiner Rechtsschutzversicherung, trotz veränderter Wirtschaftslage, nicht aussteigen konnte, wandte sich Friedrich H. an die Ombudsfrau. Er hatte vor acht Jahren, als seine Firma finanziell noch bessergestellt war, den umfassenden Vertrag abgeschlossen. „Das hat sich leider aufgrund von Änderungen des Marktes, Ausfall von Großhandelskunden geändert. Dazu kam ein Todesfall, durch den dann auch noch Ausfälle im Haushaltsbudget entstanden, die aufgefangen werden mussten“, erklärt der Unternehmer.

Kündigungsverzicht unterschrieben
Es fiel ihm zunehmend schwerer, die monatlichen Prämien von mehreren 100 Euro zu bezahlen, und deshalb wollte er die Polizze kündigen. Das lehnte die Versicherung ab, weil er aufgrund der langen Laufzeit einen Prämienrabatt bekommen und deshalb einen Kündigungsverzicht unterschrieben hatte. Man bot ihm lediglich eine Ratenzahlung für den Zahlungsrückstand und eine Ruhendstellung der Polizze für die Zeit der Tilgung an. Allerdings mit einer Verlängerung der unkündbaren Vertragsdauer um die Zeitspanne der Ruhendstellung.

Versichertes Risiko nicht mehr aktuell
„Darauf musste ich zwangsweise dreimal eingehen.“ Obendrein sei das versicherte Risiko nicht mehr aktuell. „Zum Beispiel sind zwei Fahrzeuge mittlerweile abgemeldet und die Klausel für Auslandsgeschäfte ist auch obsolet, da ich keine Kunden im Ausland mehr habe“, so Herr H. weiter. Dennoch konnte er die Polizze nicht aktualisieren.

Verträge genau durchlesen und Folgen abwägen
Auf Anfrage der Ombudsfrau hat die Ergo Versicherung dem Einmannbetrieb doch eine Kulanzlösung angeboten. Sobald die offenen Prämien sowie die mittlerweile entstandenen Klagskosten von insgesamt knapp 3000 Euro bezahlt sind, werde der Vertrag vorzeitig aufgelöst. Es bestehe grundsätzlich aber kein Anspruch auf die vorzeitige Auflösung. Eben wegen des damals gewährten Dauerrabattes.

Es empfiehlt sich bei Vertragsabschlüssen also ein genaues Abwägen der Folgen!

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