Ein Salzburger Exekutivbeamter wollte auch privat ohne eine Einschränkung seine Schusswaffe tragen. Daraus entwickelte sich ein Rechtsstreit mit der Landespolizeibehörde. Letztlich musste das Höchstgericht ein Machtwort sprechen.
Der Polizist wollte nicht nur im Dienst, sondern auch privat eine Schusswaffe führen, holte sich eine Waffenbesitzkarte und beantragte im Februar 2025 bei der zuständigen Behörde – der Salzburger Landespolizeidirektion – einen uneingeschränkten Waffenpass. Mit der Begründung, er sei Exekutivbeamter. Doch die Polizeibehörde erteilte ihm lediglich einen beschränkten Waffenpass: Demnach dürfe er eine Pistole privat führen, aber nur solange er auch bei der Polizei arbeitet.
Zur Erklärung: Ein uneingeschränkter Waffenpass erlischt nämlich nicht – auch nicht nach Beschäftigungsende bei der Polizei.
Uneingeschränkt oder beschränkt?
Die Beschränkung passte dem Salzburger Beamten offensichtlich nicht, er ging rechtlich mit einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht dagegen vor und argumentierte, dass er ohnehin bis zum Ruhestand Polizist bleiben wolle. Daraus entwickelte sich ein Rechtsstreit.
Anfangs gab ihm das Landesverwaltungsgericht Recht: Dem Gesetz nach haben Exekutivbeamte einen „automatischen Bedarf“ aufgrund ihrer Gefährdungslage. Falls ein Beamter den Dienst quittiere, könne man den Waffenpass ja wieder einziehen.
Diese Entscheidung ließ wiederum die Landespolizeidirektion nicht auf sich sitzen und schaltete mit einer Revision das Höchstgericht ein – den Verwaltungsgerichtshof. Und die Höchstrichter kippten Mitte April die Entscheidung des Erstgerichtes: Es brauche eine Beschränkung, da ein Waffenpass aufgrund der besonderen Gefahrenlage ausgestellt werde – und nicht einfach auf Lebenszeit.
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