Ein Gerichtsbeschluss mit Signalwirkung im medial viel beachteten Streit um Christian Ulmen: Der deutsche „Spiegel“ darf weiter über die erhobenen Vorwürfe berichten. Nur eine einzelne Passage muss angepasst werden. Der überwiegende Teil der Berichterstattung wurde vom Landgericht Hamburg als zulässig eingestuft.
Der „Spiegel“ hatte den Fall im März unter den Überschriften „Du hast mich virtuell vergewaltigt“ online sowie „Entblößt im Netz“ in der Printausgabe veröffentlicht. Darin wird über schwere Vorwürfe von Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen berichtet. Es geht um den Verdacht digitaler Gewalt, darunter die mutmaßliche Nutzung von Fakeprofilen sowie das Verschicken von Inhalten, die Fernandes zugeordnet worden sein sollen.
„Du hast mich virtuell vergewaltigt“
Im Artikel schilderte das Blatt unter anderem, es bestehe der Verdacht, Ulmen habe sich in sozialen Netzwerken als Fernandes ausgegeben und darüber Kontakte zu Dritten aufgebaut. Auch von sexualisierten Inhalten und täuschend echt wirkenden Darstellungen war die Rede. Die Berichterstattung löste eine breite öffentliche Debatte aus.
Berichterstattung „rechtmäßig und angemessen“
Das Landgericht Hamburg hat nun entschieden, dass der „Spiegel“ in weiten Teilen rechtmäßig berichtet habe. Besonders zentral ist die Einschätzung der Pressekammer, wonach die Veröffentlichung als sogenannte Verdachtsberichterstattung zulässig gewesen sei.
Wörtlich stellte das Gericht fest, die Berichterstattung sei „ganz überwiegend rechtmäßig und angemessen“. Zudem habe ein „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorgelegen, der eine solche Darstellung rechtfertige.
Auch im Zusammenhang mit möglichen körperlichen Übergriffen sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Berichterstattung erfüllt. Der Artikel sei zudem „nicht vorverurteilend“ und entfalte „keine unzulässige Prangerwirkung“.
Nur ein Punkt muss geändert werden
Einziger Erfolg der Gegenseite vor Gericht: Eine Passage zu einem prozessualen Detail eines Verfahrens in Spanien wurde beanstandet. In diesem Punkt erkannte das Gericht einen Unterlassungsanspruch an. Der „Spiegel“ hat den Artikel bereits entsprechend angepasst.
Alle übrigen beanstandeten Punkte wurden hingegen zurückgewiesen.
Streit um Deepfakes, Gewaltvorwürfe und Berichterstattung
Im Verfahren ging es unter anderem um die Frage, ob der „Spiegel“ bestimmte Verdachtsmomente – etwa im Zusammenhang mit sogenannten Deepfakes oder behaupteten körperlichen Übergriffen – berichten durfte. Das Gericht bestätigte, dass die journalistische Darstellung in diesem Zusammenhang zulässig war.
Besonders relevant war dabei die Einschätzung, dass ausreichende Indizien für die Berichterstattung vorlagen. Auch Angaben von Beteiligten sowie eidesstattliche Versicherungen spielten nach Gerichtsangaben eine Rolle bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit.
Nächste juristische Runde möglich
Die Berliner Kanzlei Schertz Bergmann, die Christian Ulmen vertritt, hatte
unmittelbar nach Veröffentlichung des Artikels rechtliche Schritte eingeleitet und mehrere Unterlassungsanträge gestellt. Diese wurden nun größtenteils abgewiesen.
Ulmen kann gegen die Entscheidung noch Rechtsmittel einlegen. Auch der „Spiegel“ kündigte an, den verbleibenden Unterlassungspunkt weiter zu bekämpfen.
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