Im Amtsmissbrauchsprozess gegen August Wöginger wird heute im Landesgericht Linz das Urteil verkündet. Doch der ÖVP-Klubobmann könnte auch bei einem Schuldspruch bleiben, denn ein Amtsverlust tritt nur ab einer gewissen Strafhöhe ein – und erst, wenn diese rechtskräftig ist. Knackpunkt ist der politische Druck.
Der Prozess in der Postenschacher-Affäre um einen Job im Finanzamt Braunau-Ried-Schärding in Oberösterreich geht ins Finale. Richterin Melanie Halbig will um 14 Uhr das Urteil bekannt geben.
Brisanter Hintergrund: Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft sieht Wöginger in dieser Causa als Bestimmungstäter, mit ihm sitzen auch zwei Beamte auf der Anklagebank.
Mit einem Ende der politischen Karriere von Wöginger ist am Montag aber auch im Falle einer Verurteilung nicht zu rechnen. Rechtlich gesehen tritt laut § 41 Nationalratswahlordnung ein Amtsverlust ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt beziehungsweise einem Jahr bedingt ein. „Der Verlust des Mandats würde in diesem Fall vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochen werden“, erklärt Robert Kert, Strafrechtsexperte von der Wirtschaftsuni Wien. Allerdings erst, wenn das Urteil rechtskräftig wird.
„Es kann Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen die Strafhöhe angemeldet werden.“ In diesem Fall würde – wie zuletzt bei Karl-Heinz Grasser – der Oberste Gerichtshofentscheiden, was wohl nicht vor 2027 der Fall wäre. „Eine unbedingte Geldstrafe führt nicht zum Amtsverlust“, ergänzt Kert. Diese fordert die WKStA zusätzlich zu einer bedingten Haftstrafe. Wögingers Anwalt plädierte auf Freispruch.
Neben der juristischen Ebene gibt es natürlich auch noch die politische. Die Regierungspartner werden wohl nach einer möglichen Verurteilung durch das Erstgericht am Montag den Rücktrittsdruck auf den ÖVP-Klubchef erhöhen.
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