Im Streit um ein Facebook-Posting auf der Seite des oberösterreichischen FPÖ-Chefs Manfred Haimbuchner sind die „Omas gegen Rechts“ vor Gericht abgeblitzt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen erkannte im Wesentlichen, dass Haimbuchner nicht persönlich für den betreffenden Beitrag verantwortlich sei.
Das Posting der Freiheitlichen hatte den Titel „Beziehung mit Minderjähriger. Konstantin Wecker schrieb Danksagung an Omas gegen Rechts.“ Zudem war unterhalb der Kommentar hinzugefügt: „Sag Nein! – ein Lied, das Konstantin Wecker der linken Entrüstungsmaschinerie widmet. Und wir sagen Nein zu den privaten Abgründen, die dem politischen Liedermacher vorgeworfen werden.“ Der Beitrag richte sich an ein rechtsorientiertes Publikum, das den „Omas gegen Rechts“ gegenüber negativ eingestellt sei. Dieses Publikum verstehe den Beitrag derart, dass die „Omas“ nicht Nein zu den privaten Abgründen des Musikers Konstantin Wecker sagen würden. Es werde gezielt der Eindruck erweckt, sie stünden im Zusammenhang mit dem Skandal, gab das Gericht die Sichtweise der Klägerinnen wieder.
Partei verantwortet Haimbuchners Facebook-Seite
Haimbuchner hatte bereits zuvor argumentiert, er sei weder an der inhaltlichen Gestaltung des Facebook-Profils beteiligt, noch besorge oder veranlasse er die Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung des genannten Mediums. Dies obliege der oberösterreichischen FPÖ. Weil er dazu nicht einvernommen wurde, hatte das Oberlandesgericht Wien eine einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen aufgehoben und eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Klage und damit auch der damit verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung scheiterte an der fehlenden Passivlegitimation Haimbuchners. Denn verantwortlich für die Inhalte der Facebook-Profilseite „Manfred Haimbuchner“ sei die „FPÖ, Landespartei Oberösterreich, welche im Impressum aufscheint sowie deren Landesgeschäftsführer Hubert Schreiner, der für den Inhalt der Seite letztverantwortlich ist, nicht aber der Beklagte“, hieß es in der Begründung des Urteils.
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