Teilweise Feuerverbot

Trockenheit: Osterfeuer nicht pauschal verboten

Kärnten
31.03.2026 16:01

In drei Kärntner Bezirken gilt per Verordnung ein Feuerverbot im Wald und im waldnahen Gebiet. Brauchtumsfeuer sind damit dennoch nicht pauschal verboten. Wer nun was darf.

Grundsätzlich gilt ganzjährig ein Verbrennungsverbot. Man darf nicht einfach Baumschnitt oder ähnliches entzünden.

So ein Feuer ist immer eine Ausnahme
Ausnahmen werden aber für Brauchtumsfeuer gewährt; darunter fallen in Österreich sechs Traditionen: Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli; Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August; Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April; 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 9. auf 10. Oktober; Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. bis 24. Juni, sowie Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag.

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Das ist nun kein pauschales Verbot von Osterfeuern.

Roland Gutzinger, Leiter der Bezirksforstinspektion Feldkirchen

Diese Brauchtumsfeuer sind jedoch auch nur dann geduldet, wenn sie der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen gemeldet wurden – heuer ist diese Frist also am 31. März abgelaufen. Mancherorts folgt der Meldung noch ein Ortsaugenschein, der sicherstellen soll, dass in der Umgebung des Osterhaufens kein Gebäude in Brand gerät, dass Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.

Feuerverbot in drei Bezirken verordnet
Heuer wurde vielerorts bereits gerätselt, ob Osterfeuer möglich sein werden, denn sehr lange gab es kaum Niederschlag. Die extreme Trockenheit hat drei Bezirke dazu veranlasst, „jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (dazu zählen alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung)“ bis auf weiteres zu verbieten, wie es in den Verordnungen der Bezirke Spittal und Villach-Land heißt.

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen fügt noch an, dass auch das Abfeuern pyrotechnischer Gegenstände sowie das Wegwerfen von Glas, von Flaschen und Scherben, untersagt ist, da es Brände auslösen kann.

Drohende Strafen

Wer die Verordnung zu „Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr“ ignoriert, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß des Forstgesetzes, die mit bis zu 7.270 Euro Geldstrafe – oder bis zu vier Wochen Freiheitsstrafe – geahndet werden kann.

„Osterfeuer sind damit aber nicht pauschal verboten“, erklärt Roland Gutzinger, der Leiter der Bezirksforstinspektion Feldkirchen. „Diese Brauchtumsfeuer müssen ja ohnehin genehmigt sein. Zuvor ist ein Ansuchen beim Gemeindeamt notwendig. Und Osterfeuer befinden sich weder im Wald noch im Nahbereich oder im Wohngebiet. Dennoch ist große Vorsicht geboten, wegen der extremen Trockenheit und des teils starken Windes!“

Vereinfacht gesagt: Außerhalb von Siedlungen ist das Osterfeuer heuer in drei Bezirken verboten, im bebauten Gebiet muss immer, in jedem Jahr, zuvor eine Bewilligung durch den Bürgermeister erteilt werden. Somit haben Osterfeuer auch in den besonders trockenen Bezirken, in denen ein Feuerverbot gilt, eine Chance; mit Bewilligung und mit Vorsichtsmaßnahmen. 

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