Zusatzeinnahme

Informationen zum Zuverdienst in der Pension

Wirtschaft
08.03.2014 11:00
Es gibt zahlreiche Gründe, warum man sich auch in der Pension noch nicht vom Erwerbsleben verabschieden möchte: Einerseits kann und will man sich vielleicht von einem erfüllenden Job nicht trennen, andererseits kann durchaus auch das finanzielle Motiv eine Rolle spielen. Wann sich durch den Zuverdienst Auswirkungen auf die Pension ergeben können, können Sie hier nachlesen.

Darf man überhaupt dazuverdienen?
Das kommt darauf an. Sind Sie in der normalen Alterspension, die Sie mit 60 Jahren als Frau bzw. 65 Jahren als Mann angetreten haben, dann dürfen Sie ohne Einschränkung etwas dazuverdienen. Sie verlieren nichts von Ihrer Pension, müssen allerdings das zusätzliche Einkommen versteuern.

Wenn Sie in Frühpension gegangen sind, müssen Sie mit einem allfälligen Zuverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze von 395,31 Euro brutto monatlich bleiben, den Sie aufgrund des Sonderzahlungsanspruchs jedoch immerhin 14 Mal im Jahr bekommen dürfen, solange der 13. und 14. Bezug als Sonderzahlung ausgewiesen wird. Bei tageweiser Beschäftigung liegt dieser Wert bei 30,35 Euro. Achtung: Verdienen Sie mehr, verlieren Sie die Pension für das gesamte Monat. Diese Regelung gilt auch für die Korridorpension sowie die "Hacklerregelung". Nach dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters gelten diese Grenzen nicht mehr. Die Pension muss dafür allerdings in eine Alterspension umgewandelt werden, wodurch sich auch die Pensionshöhe vermindern kann.

Eine ähnliche Regelung findet sich auch bei der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension. Sie dürfen zwar geringfügig dazuverdienen, aber die Pension wird gekürzt, wenn Ihr Gesamteinkommen brutto über einem Wert von 1.134,77 Euro liegt. Zwischen diesem Wert und 1.702,21 Euro wird die Pension um 30 Prozent vermindert, bis 2.269,53 Euro dann um 40 Prozent und ab 2.269,53 Euro um 50 Prozent. 

Erhalten Sie eine Ausgleichszulage, so fällt diese bis zur Höhe des jeweiligen Zuverdienstes weg - der Zuverdienst ersetzt die Ausgleichszulage somit teilweise oder sogar ganz. In jedem Fall müssen Sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit binnen sieben Tagen bei Ihrer pensionsauszahlenden Stelle melden.

Steuerliche Konsequenzen
Für die jährliche Steuerberechnung sind alle laufenden Löhne und Gehälter inklusive der Pension zusammenzuzählen und davon die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen - denn wenn Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, die der Pflichtversicherung unterliegt, müssen Sie auch weiterhin Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Die Pensionsversicherungsbeiträge erhöhen unter Anwendung eines Faktors die Pension ab dem darauf folgenden Kalenderjahr. Ist diese Summe geringer als 12.000 Euro, müssen Sie sich im Normalfall nicht auf eine Steuernachzahlung einstellen. Darüber kann sich eine Nachforderung ergeben.

Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung erhalten Sie in der Infobox.

Loading...
00:00 / 00:00
Abspielen
Schließen
Aufklappen
kein Artikelbild
Loading...
Vorige 10 Sekunden
Zum Vorigen Wechseln
Abspielen
Zum Nächsten Wechseln
Nächste 10 Sekunden
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
Loading
Kommentare

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.

Kostenlose Spiele
Vorteilswelt