Anlass des Bescheides der Datenschutzkommission (DSK) war die gängige Praxis des Finanzministeriums, die PCs der Mitarbeiter quasi mit einer Stechuhr auszustatten. Im Zeit-Protokoll wurde registriert, wann welcher Arbeitnehmer ins Computersystem einstieg und wann der PC wieder hinuntergefahren wurde. Die erstellte Liste war für Vorgesetzte jederzeit einsehbar.
DSK gab Beamtem Recht
Ein Beamter sah sich deshalb in seinen Rechten beschränkt und zog vor die DSK, die ihm nun zustimmte. Damit steht fest: PCs dürfen nicht zur Stechuhr für die Dienstzeitkontrolle umfunktioniert werden. Will ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter derart kontrollieren, muss er ihnen das mitteilen und Auskunft darüber geben, welche Daten erfasst werden.
Angemessene Privatnutzung zulässig
Der Unternehmer darf seinen Beschäftigten die private Nutzung des Computers untersagen. Weiß der Arbeitgeber von der Privatnutzung und toleriert diese, so ist eine angemessene Privatnutzung zulässig, solange nicht die konkrete Arbeit des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird und die Arbeitsorganisation darunter leidet, so die AK.
Die Sache mit der Menschenwürde
Berühren Überwachungsmaßnahmen die Menschenwürde, dann ist eine schriftlichen Zustimmung des Betriebsrats (Betriebsvereinbarung) erforderlich. Einer derartigen Vereinbarung bedürfe es auch dann, wenn der Arbeitgeber eine private Nutzung von Internet oder E-Mail verboten hat.
Lesen privater Mails illegal
In Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gibt, müsse die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers eingeholt werden. Das Lesen privater Mails sei nicht erlaubt, jedoch gibt es eine Ausnahme: Bei Verdacht einer strafbaren Handlung wie der Download von Kinderpornos oder bei einem Verstoß gegen das Wiederbetätigungsverbot.
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