AK-Konsumentenschutz gibt Tipps, was beim Umtausch zu beachten ist. Bei Gutscheinen sind Befristungen oft nicht zulässig. Eine Gewährleistung ist jedoch in bestimmten Fällen möglich.
Das Christkind hat sich in der Farbe des Pullovers geirrt. Oder die Halskette trifft nicht den Geschmack. Also startet nach den Feiertagen das große Umtauschen. „Gesetzlich ist ein Umtauschrecht nicht vorgesehen“, erklärt Christian Koisser vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer. Vereinbart werden kann es aber sehr wohl. Also: Vorab informieren und nächstes Mal auf der Rechnung vermerken lassen.
Mangel bei Kauf
Wenn das Geschenk beschädigt ist, gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung - vorausgesetzt, der Mangel war beim Kauf schon da. Dann muss der Händler die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen.
Gutscheine sind generell 30 Jahre gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich, aber nur mit einem Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. Befristungen von zwei bis drei Jahren sind üblicherweise nicht zulässig.
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