Wer mit Corona infiziert ist, darf sowohl zur Bundespräsidentschaftswahl gehen als auch Beisitzer oder Beisitzerin sein. Das hat das Gesundheitsministerium am Donnerstag verordnet. In beiden Fällen soll jedoch eine FFP2-Maske getragen werden - was auch für den Besuch von Freizeiteinrichtungen gilt.
Die Maske darf lediglich kurz zur Identitätsfeststellung abgenommen werden. Diese Ausnahme sei aufgrund der in der Regel äußerst kurzen Dauer des Vorgangs vertretbar, heißt es in der Erklärung des Gesundheitsministeriums. Bevor jemand die FFP2-Maske abnimmt, sollte er oder sie jedoch die Umstehenden über die Infektion informieren und dann möglichst nicht sprechen oder husten beziehungsweise niesen.
Betretungsverbote: Ausnahmen nötig
Da es für Corona-Infizierte aktuell Betretungsverbote für bestimmte Einrichtungen gibt (z,B. im Gesundheits- und Pflegebereich und in Volksschulen), müssen für die Wahl am 9. Oktober nun auch Ausnahmen von diesen festgelegt werden, sind die Wahllokale doch vielfach dort. Vertreter und Vertreterinnen des Gesundheitsministeriums erklärten am Donnerstag, dass ein Verbot überschießend wäre.
Es könne aber davon ausgegangen werden, dass der Kontakt zwischen „Verkehrsbeschränkten“ und Bewohnern sowie Bewohnerinnen von Altenheimen oder Spitalspatienten und Patientinnen gering sei. An Kindergärten und Volksschulen werde es diesen wegen des Termins an einem Sonntag ohnehin nicht geben.








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